— 127 —
2. die Grundrifse sämtlicher Geschosse, mit Angabe der Feuerungsanlagen
und Schornsteine;
3. eine Anfsichtszeichnung;
4. die zur Prüfung nötigen Durchschnittszeichnungen.
Bei Ausbesserungs= oder Bergrößerungsbauten müssen diejenigen der
vorgenannten Zeichnungen beigefügt werden, welche zur Prüfung der beab-
sichtigten Bauausführung erforderlich sind.
Die zur Erteilung der Bauerlaubnis zuständige Behörde ist befugt, so-
weit die Borlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht ausreichen,
deren Ergänzung zu verlangen und namentlich bei ungewöhnlichen Konstruk-
tionen auch Debrceichnunien und auf Rechnung Sch gründende Nachweise
über ausreichende Sicherheit einzufordern.
Liegen gegen die Zuwoerlüssgken der Vorlagen Bedenken vor, so kann
die Prüfung und Bescheinigung derselben durch einen der Behörde als zu-
verlässig bekannten Bauverständigen, durch Feldmesser oder sonstige Sachver-
ständige angeordnet werden. Hat sich die mit der Aufstellung der Vorlagen
bemante Person wiederholt unrichtiger Angaben schuldig gemacht, so ist obige
Prüfung und Bescheinigung nötig.
Bei Bauausführungen geringen Umfanges, in denen Feuerungsanlagen
nicht errichtet werden sollen, kann von der Beibringung von Bauzeichnungen
und Lageplänen abgesehen und eine vom Ortsvorsteher bescheinigte Hand-
skizze der Belegenheit mit eingeschriebenen Entfernungen von anderen Ge-
bäuden, Wegen usw. in zwei #emlaren für genügend erachtet werden.
Bei Streitigkeiten über den Begriff von Bauausführungen geringeren Um-
fangs entscheidet der Amtsvorsteher endgültig.
Ungewöhnliche Konstruktionen.
q 4. Zu den ungewöhnlichen Konstruktionen (§ 3 Absf. 5) sind jedes-
mal sowohl die verbundenen Eisenkonstruktionen, als auch jede Verwendung
von eisernen Trägern, Stützen und Zugbändern, mit Ausnahme der gewöhn-
lichen Balken= und Maueranker, Hängeeisen, Bolzen, Krampen und Stoß-
schienen der gohhwerknte usw. zu rechnen-
Für diese Konstruktionen gilt die von der Königlichen Regierung zu
Oppeln erlassene im Amtsblatt für 1874 S. 323 abgedruckte Polizeiverord=
nung vom 26. Oktober 1874.10
Erteilung der Pauerlaubnis und Nontrolle der Pauausführung.
Form der Bauerlaubnis.
5. Die Ortspolizeibehörde (Amtsvorsteher) hat die Zulässigkeit des
beabsichtigten Baues selbst oder wenn sie dies nicht vermag, unter Zuziehung
von Sachverständigen zu prüfen.
Sofern nicht Gründe zur Versagung der nachgesuchten Erlaubnis vor-
liegen, hat die Ortspolizeibehörde durch einen auf das dem Bauherrn zurück-
zugebende Exemplar des Bauplanes zu setzenden Vermerk oder durch ein
mit demselben zu verbindendes Schreiben die Erlaubnis zum Bau entweder
unbedingt zu erteilen oder bestimmt die Bedingungen vorzuschreiben, unter
denen der Bau stattfinden soll.
Die Bauerlaubnis betrifft nur die polizeiliche Zulässigkeit des Baues
und erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter.
1) Diese Polizelverordnung ist unter Nr. 8 dieses Abschnitts abgedruckt.