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Bauten in den Rayons einer Festung.
§ 6. Für Bauten in den Rayons einer Festung sind lediglich die
§§ 26 und folgende des Gesetzes über die Beschränkungen des Grundeigentums
in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 (R.-Ges.-Bl. für
1871 S. 459) maßgebend.
Kellerwohnungen.
In betreff der Errichtung von Kellerräumen zu Wohnzwecken gelten die
Bestimmungen der von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassenen
Verordnung vom 9. Juni 1881 (abgedruckt in dem Amtsbl. für 1881 S. 258
und 259, wieder veröffentlicht im Amtsbl. für 1883 S. 126).)
Aufbewahrung der Bauerlaubnis.
§ 7. Bauerlaubnis, Bauzeichnung und Lageplan müssen während der
Bauausführung stets auf der Baustelle, oder doch so in der Nähe derselben
66 besinden, daß sie in Gebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur
and sind.
Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Bauleiters.
Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bauleiters sind der die
Bauerlaubnis erteilenden Behörde ohne Verzug spätestens innerhalb drei
Tagen anzuzeigen.
Rohbauabnahme.
Die die Bauerlaubnis ertheilende Behörde hat die den baupolizeilichen
Vorschriften und der Bauerlaubnis entsprechende Ausführung der Bauten
5 überwachen. Zu diesem Ende sind in der Regel alle Neubauten und
nbauten, sowie diejenigen Umbauten, durch welche in vorhandenen Ge-
bäuden eine Veränderung in der Belastung von Wänden, bzw, eine Aenderung
der Schornsteine, Decken oder Dächer vorgenommen wird, während die Bau-
ausführung mindestens einmal gründlich zu untersuchen, bevor das Putzen
der Mauern, Decken und Gewölbe, sowie der innere Ausbau beginnt.
Von der Vollendung des Rohbaues hat der Bauherr oder Bauleiter
der betreffenden Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige erfolgt
die Untersuchung innerhalb acht Tagen. Derselben hat der Bauherr und
der Bauleiter beizuwohnen.
Die zu prüfenden Gebäudeteile müssen in dem für die Untersuchung
erforderlichen Maße zugänglich und sichtbar sein.
Ueber die Abnahme des Rohbaues wird auf der, der Bauerlaubnis
zugrunde gelegten Zeichnung bzw. dem mit derselben verbundenen Schreiben
eine Bescheinigung erteilt, sofern nicht die Prüfung wegen etwaiger Verstöße
gegen die Vorschriften dieses Paragraphen hat ausgersett werden müssen,
oder der Bau den baupolizeilichen Bestimmungen oder der Bauerlaubnis
nicht als entsprechend befunden worden ist.
In beiden Fällen findet, in dem letzteren auf Anzeige des Bauherrn
oder des Bauleiters von der erfolgten Beseitigung der vorgefundenen Bau-
mängel, eine Wiederholung der Rohbauabnahme statt.
Bei Bauten von geringerer Bedeutung, insbesondere bei den Bauten
ohne Feuerungsanlagen, kann von der Untersuchung des Rohbaues ab-
gesehen werden, sofern die bauleitende Person der Behörde als so zuver-
1) Abgedruckt unter Nr. 4 d. Abschnitts.