Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bauten in den Rayons einer Festung. 
§ 6. Für Bauten in den Rayons einer Festung sind lediglich die 
§§ 26 und folgende des Gesetzes über die Beschränkungen des Grundeigentums 
in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezember 1871 (R.-Ges.-Bl. für 
1871 S. 459) maßgebend. 
Kellerwohnungen. 
In betreff der Errichtung von Kellerräumen zu Wohnzwecken gelten die 
Bestimmungen der von der Königlichen Regierung zu Oppeln erlassenen 
Verordnung vom 9. Juni 1881 (abgedruckt in dem Amtsbl. für 1881 S. 258 
und 259, wieder veröffentlicht im Amtsbl. für 1883 S. 126).) 
Aufbewahrung der Bauerlaubnis. 
§ 7. Bauerlaubnis, Bauzeichnung und Lageplan müssen während der 
Bauausführung stets auf der Baustelle, oder doch so in der Nähe derselben 
66 besinden, daß sie in Gebrauchsfällen ohne erheblichen Zeitverlust zur 
and sind. 
Wechsel in der Person des Bauherrn oder des Bauleiters. 
Aenderungen in der Person des Bauherrn oder Bauleiters sind der die 
Bauerlaubnis erteilenden Behörde ohne Verzug spätestens innerhalb drei 
Tagen anzuzeigen. 
Rohbauabnahme. 
Die die Bauerlaubnis ertheilende Behörde hat die den baupolizeilichen 
Vorschriften und der Bauerlaubnis entsprechende Ausführung der Bauten 
5 überwachen. Zu diesem Ende sind in der Regel alle Neubauten und 
nbauten, sowie diejenigen Umbauten, durch welche in vorhandenen Ge- 
bäuden eine Veränderung in der Belastung von Wänden, bzw, eine Aenderung 
der Schornsteine, Decken oder Dächer vorgenommen wird, während die Bau- 
ausführung mindestens einmal gründlich zu untersuchen, bevor das Putzen 
der Mauern, Decken und Gewölbe, sowie der innere Ausbau beginnt. 
Von der Vollendung des Rohbaues hat der Bauherr oder Bauleiter 
der betreffenden Polizeibehörde Anzeige zu erstatten. Auf die Anzeige erfolgt 
die Untersuchung innerhalb acht Tagen. Derselben hat der Bauherr und 
der Bauleiter beizuwohnen. 
Die zu prüfenden Gebäudeteile müssen in dem für die Untersuchung 
erforderlichen Maße zugänglich und sichtbar sein. 
Ueber die Abnahme des Rohbaues wird auf der, der Bauerlaubnis 
zugrunde gelegten Zeichnung bzw. dem mit derselben verbundenen Schreiben 
eine Bescheinigung erteilt, sofern nicht die Prüfung wegen etwaiger Verstöße 
gegen die Vorschriften dieses Paragraphen hat ausgersett werden müssen, 
oder der Bau den baupolizeilichen Bestimmungen oder der Bauerlaubnis 
nicht als entsprechend befunden worden ist. 
In beiden Fällen findet, in dem letzteren auf Anzeige des Bauherrn 
oder des Bauleiters von der erfolgten Beseitigung der vorgefundenen Bau- 
mängel, eine Wiederholung der Rohbauabnahme statt. 
Bei Bauten von geringerer Bedeutung, insbesondere bei den Bauten 
ohne Feuerungsanlagen, kann von der Untersuchung des Rohbaues ab- 
gesehen werden, sofern die bauleitende Person der Behörde als so zuver- 
1) Abgedruckt unter Nr. 4 d. Abschnitts. 
 
	        
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