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lässig bekannt ist, daß sie hinreichende Gewähr für eine vorschriftsmäßige
Bauausführung darbietet. Auf die erfolgte Anzeige betreffs Fertigstellun
des Rohbaues hat die Koliheibehörde (Amtsvorsteher) dem Bauherrn innerh
acht Tagen zutreffendenfalls mitzuteilen, daß von einer Rohbauabnahme
abgesehen wird.
Bauer der Pauerlaubnis.
Gültigkeit der Bauerlaubnis.
§ 8. Eine auf Grund unrichtiger, der wirklichen Ausführung nicht
entsprechender, oder eine auf Grund unvollständiger, einen wesentlichen Teil
°0 Praicktes unterdrückender Vorlagen erteilte Bauerlaubnis gilt als
nicht erteilt.
Die Bauerlaubnis verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb Jahresfrist
vom Tage der Aushändigung der Bau nicht begonnen ist, oder falls der
begonnene Bau ein Jahr lang unvollendet geruht hat.
Zweiter Abschuttt.
Zestimmungen über die Ausführung des Baues und die innere Eturichtung
der Gebäude.
§ 9.1) Jeder Bau muß in bezug auf Konstruktion und Baumaterial
seinem Zweck entsprechend fest und feuersicher und auch im übrigen so
gestellt werden, daß dadurch die Gesundheit und Sicherheit nicht ge-
ährdet wird.
Ausnahmsweise ist die Errichtung von nicht mit Frerungsanlagen ver-
sehenen Gebäuden, wie Scheuern, Ställen, Schuppen, Buden, Abortsanlagen
und dgl. in Holz, aber mit feuersicherer Bedachung (ogl. § 22) gestattet,
sofern nicht besondere feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.
§ 10. Ein polizeilicher Zwang zur Innehaltung des im 1839 Titel 8
Teil 1 des Allgemeinen Landrechts bei Neubauten bestimmten Abstandes von
vorhandenen Gebäuden findet nicht statt.
Feldziegeleien.
Feldziegeleien, d. h. Ziegeleien, welche nur zum vorübergehenden Ge-
brauch angelegt werden, und sogenannte Feld oder Erdbrände (ohne Auf-
mauerung eines förmlichen Ziegelofens) sollen in der Regel 120 m von
Gebäuden und öffentlichen Wegen entfernt bleiben.
Den Wegen können sie näher treten, wenn das Feuer durch eine ge-
nügende Schutzmauer gedeckt wird, auch dürfen sie bis auf 30 m von feuer-
sicher gedeckten Gebäuden errichtet werden, wenn der Abbrand nur mit
Steinkohlen stattfindet und gegen die betreffenden Gebäude eine Schutzwand
errichtet wird.
Windmühlen müssen:
a) von den benachbarten fremden Grundstücken 25 m,
b) von öffentlichen Wegen 75 m, von den Umfassungswänden des Mühlen--
gebäudes ab gemeffen,
entfernt bleiben. Ausnahmen hiervon sind nur in dringenden Fällen zulässig.
Windmühlen.
1) Fassung des § 9 beruht auf Art. I der Polizeiverordnung vom 11. März 1898
(Amtsbl. S. 144).
Koye, Die Polizeiverordn. im R.-B. Oypeln. 2