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strömungen mit Sicherheit vermieden werden, auch müssen sie mit ausreichenden
Absperrvorrichtungen versehen sein. Gebäude, welche mehr als 50 Gas-
flammen enthalten, müssen stets eine Absperrvorrichtung haben.
Entfernungen der Gebäude untereinander.
§ 15.1) a) Massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung müssen min-
destens 3 m von einander und 1,50 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben.
Das unmittelbare Aneinanderbauen solcher Gebäude und die Errichtung der-
selben in einer geringeren Entfernung. von der Nachbargrenze, als der vor-
stehend angegebenen, ist unter der Bedingung gestattet, daß zwischen den
einzelnen Gebäuden, bzw. an der Nachbargrenze Brandmauern (siehe § 28)
aufgeführt werden.
b) Gebäude mit Außenwänden von Fachwerk, mit feuersicherem Material
ausgemauert und mit feuersicherer Bedachung, müssen
von anderen Gebäuden mindestens 5 m,
von der Nachbargrenze mindestens 2,5 m
entfernt bleiben.
Ist jedoch die gegenüberliegende Wand des benachbarten Gebäudes eine
Brandmauer und nicht niedriger, als das neu aufzuführende Gebäude, so
kann von der Innehaltung der vorgeschriebenen Entfernungen abgesehen
werden, wenn die der nachbarlichen Brandmauer zugekehrte Außenwand
massiv verblendet wird und keine Oeffnungen erhält.
c) Licht massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung müssen
von anderen Gebäuden mindenstens 10 m,
von der Nachbargrenze mindestens 5 m
entfernt bleiben.
4) Gebäude mit nicht feuersicherer Bedachung sind nur bei isolierter Lage
der Gehöfte zulässig (siehe § 22 Abs. 4) und müssen
von Gebäuden mit Feuerungsanlagen mindestens 20 m,
von anderen Gebäuden mindestens 5 m,
von der Nachbargrenze mindestens 10 m
entfernt bleiben.
e) In ausgedehnten Gebäuden sind in Entfernungen von 25 m ihrer
Länge Brandmauern zu errichten, welche mindestens 30 cm über das Dach
hinausgehen müssen. Die erforderlichen Türöffnungen sind feuersicher, ent-
weder aus Holz mit beiderseitiger Eisenblechbekleidung oder aus Drahtputz
in eisernen Rahmen herzustellen urd mit selbsttätig wirkenden Vorrichtungen
zum Zufallen, niemals aber mit Schlössern zu versehen. Die Entfernung
der Brandmauern voneinander kann ausnahmsweise bis 50 m gestattet werden.
Im Innern nicht bewohnter Gebäude kann von der Errichtung solcher
Trennungswände abgesehen werden, wenn die Bestimmung des Gebäudes
dies erheischt und nicht besondere feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen.
Massivbau.
§ 16. Unter Massiobau ist derjenige Bau zu verstehen, bei dem mindestens
die äußeren Front= und Giebelwände unverbrennlich und diese demgemäß
aus Bruchsteinen oder gebrannten Ziegeln, Pisé, Eisen usw. hergestellt find.
Als Bindemittel für Bruchsteine und gebrannte Ziegeln kann bei ein-
kuchien Gebäuden Lehmmörtel gestattet werden, im übrigen ist Kalkmörtel
zu wählen.
1) Fafsung des § 15 beruht auf Art. III der Polizeiverordnung vom 11. März
1898. (Amtsbl. S. 144.)