Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Für Gebäude oder Gebäudeteile, deren Umfang, Beschaffenheit, Be- 
stimmung oder Verwendung sie besonders feuergefährlich erscheinen läßt, 
können massive Umfangs= sowie massive tragende Mittelwände und massive 
Umfassungswände der Treppen gefordert werden. 
Schuppen und ähnliche Gebäude. 
5 17. Schuppen oder ähnliche Gebäude können auf den Seiten offen 
bleiben oder mit Latten u. dgl. abgeschlossen werden, sofern nicht besonders 
feuerpolizeiliche Bedenken entgegenstehen. 
Oeffnungen in den Wänden. 
Sicherheitsvorrichtungen an Oeffnungen. 
§& 18. Alle Tür= und Lichtiffnungen an den Wänden und alle Oeffnungen 
in den Dächern sind mit geeigneten Türen, Läden, Fenstern, Gittern oder 
anderen Verschlußvorrichtungen zu versehen. 
Ausnahmen von vorstehender Bestimmung find nur bei unbewohnten 
Gebäuden zulässig, müssen besonders beantragt werden und sind nur soweit 
zu gestatten, als dies mit den Rücksichten der Sicherheit vereinbar erscheint. 
Fenster 
Die Fenster bewohnter Räume müssen angemessen groß und zwar zu- 
sammen mindestens gleich 1/12 des Inhalts der Fußbodenfläche der Räume 
angelegt werden. 
Die Fensterflügel müssen, sofern nicht andere Vorrichtungen zu aus- 
reichender Lüftung der Räume hergestellt werden, soweit zum Oeffnen ein- 
gerichtet werden, daß die Räume sich jederzeit genügend lüften lassen. 
Sämtliche Berschlüsse der Oeffnungen müssen sturmsicher befestigt sein. 
Anstrich. 
§5* 19. Bei dem äußeren Anstrich der Gebäude dürfen Farben nicht ver- 
wendet werden, welche der Gesundheit schädlich sind oder die Umgebungen 
oder Sehorgane belästigen. 
Wohnräume und Stallungen und Scheuern unter einem Dach. 
§ 20. Stallungen, Scheuern und andere zum Aufbewahren feuergefähr- 
licher Stoffe dienende Gebäude dürfen mit Wohn= und anderen mit Feuer- 
stätten versehenen Räumen nur dann unter einem Dache verbunden werden, 
wenn sie durch Brandmauern, welche mindestens 30 cm über das Dach der 
Eingangs erwähnten Gebäude reichen müssen, oder durch gewölbte Decken 
ohne Oeffnungen von den letzteren getrennt werden. 
Fußböden und Decken. 
§ 21. Bei neu zu erbauenden Wohngebäuden sind die Mauern und 
Fußböden gegen das Aufsteigen der Grundfeuchtigkeit angemessen zu schützen. 
Die Schwellen aller Fachwände sind bei Wohngebäuden mindestens 40 cm 
über Terrain zu legen. 
Wohn= und Schlafräume müssen bei neuen Gebäuden einen gedielten 
Fußboden erhalten. Unter besonderen Umständen kann auch zementierter 
oder Asphaltfußboden, sowie Fließenpflaster gestattet werden. 
ür Küchen ist die Herstellung von Pflaster erlaubt. 
eder Wohnraum muß eine feste, mindestens bis zur Hälste der Balken- 
höhe ausgefüllte Decke erhalten. Dächer ersetzen derartige Decken nicht. 
 
	        
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