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Dächer.
22. Alle neuen Gebäude innerhalb geschlossener Ortschaften sind
feuersicher einzudecken.
Eine Ausbesserung von Stroh- oder Rohrdächern auf Gebäuden mit
Feuerungsanlagen ist nur dann gestattet, wenn keine Erneuerung oder Aus-
besserung des Dachstuhls oder der Dachsparren damit verbunden ist.
Finht in solchen Gebäuden eine Erneuerung oder Untermauerung von
Fachwerkswänden oder massive Untermauerung des Gebäudes selbst statt, so
ist gleichzeitig ein feuersicheres Dach aufzulegen.
Hierzu ist nachstehende Ergänzungspolizeiverordnung ergangen.
Polizeiverordunng, betr. Neparaturen an Gebänden auf dem platten Laude,
vom 25. 1891. (Amtsbl. S. 176.)
Auf Grund des § 137 Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 wird gemäß der 5§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwallung vom 11. März 1850, unter Zustimmung des Bezirksaus-
schusses, in Ergänzung des §§ 22 Abs. 3 der Baupolizeiverordnung für das
platte Land des Regierungsbezirks Oppeln vom 31. Dezember 1889 verordnet:
Die Landräte des Bezirks werden ermächtigt, im Wege der Kreispolizei-
verordnung zu bestimmen, daß, wenn in mit Feuerungsanlagen versehenen
Gebäuden eine Erneuerung oder Untermauerung von Fachwerkswänden oder
massive Untermauerung des Gebäudes selbst stattfindet, von der Auflegung
eines feuersicheren Daches Abstand genommen werden kann. sofern nach-
ewiesen wird, daß die Mittel des Bauenden die Auflegung eines feuer-
Hcheren Daches nicht gestatten.
Ueber die Zulässigkeit einer derartigen Ausnahme haben die Kreisaus-
schüsse zu entscheiden.
Oppeln, den 25. Juni 1891.
Der Regierungspräfident.
Bei isolierten Gehbften, die mindestens 100 m von jedem fremden Ge-
bäude entfernt liegen, ist bei Innehaltung der in § 15 unter d. bezeichneten
Entfernungen die Errichtung von Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung
dann gestattet, wenn dieselben Fuerungsanlagen nicht enthalten.!)
5 23. Dächer von Asphalt, Dachpappe, Dachfilz und Holzzement find im
echmeinen als feuersicher anzusehen, auf Verlangen der zuständigen Polizei-
behörde jedoch muß die Feuersicherheit des Asphaltes, der Dachpappe oder
des Dachfilzes durch zuverlässige Sachverständige geprüft werden.
Das Pappdach “7! außerdem nur dann als feuersicher zu erachten, wenn
die Höhe eines derartigen Satteldachs nicht ½8 und die eines Pulidaches
nicht ¼ der Gebäudetiefe übersteigt.
Lehmschobendächer und Dächer mit Strohdecken unter den Dachziegeln
sind als feuersicher nicht anzusehen.
Treppen.
§ 24. In Gebäuden, welche außer dem Erdgeschosse noch ein zum
Wohnen oder zum Aufenhalte von Menschen bestimmtes Stockwerk enthalten,
muß eine von allen Räumen des oberen Geschosses zugängliche Treppe feuer-
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W Fassung des Abs. 4 des § 22 beruht auf Art. IV der Polizeiverordnung vom
11. März 1895. (Amtsbl. S. 144.)