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sicher hergestellt d. h. letztere von massiven Wänden umschlossen, mit gerohrten
und geputzten Decken versehen sein.
iebelstuben gelten nicht als zweites Stockwerk.
Enthält das Gebäude außer dem Erdgeschoß und Giebel noch zwei zum
Wohnen oder zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Stockwerke, so ist eine
der Treppen, welche von allen Wohnräumen zugänglich sein muß, unver-
brennlich herzustellen.
Das letztere muß auch geschehen in Fabrikgebäuden von mehr als einem
Geschosse und in Gebäuden, in denen feuergefährliche Gewerbe in größerem
Umfange betrieben werden.
Bei größeren Gebäuden dieser Art können mehrere Zugänge und mehrere
unverbrennliche Treppen zur Bedingung gemacht, auch kann verlangt werden,
daß die Treppen und Vorflure maffio überwölbt werden.
Unverbrennliche Treppen sind aus Stein oder Eisen ohne Holzbekleidung
herzustellen. Bei Treppen aus Stein oder Ziegeln sind Holzstufen gestattet.
Die unverbrennlichen Treppen sind wenigstens 1 m breit herzustellen.
Theater, Zirkusgebäude und öffentliche Versammlungsräume.
§ 25. In betreff der Errichtung und der inneren Einrichtung von
Theatern, Zirkusgebäuden und öffentlichen Bersammlungsräumen gelten die
Bestimmungen der von dem Königlichen Regierungspräsidenten zu Oppeln
erlassenen Polizeiverorduung vom 30. November 1889 (abgedruckt im Amts-
blatt für 1889, Errabeitrag zu Stück 48).1)
* 26. In Wohngebäuden müssen Treppen-, Keller-, Schacht= und der-
gleichen Oeffnungen mit ausreichenden Schufporrichlungen (Geländer, Klappen
usw.) versehen sein, in anderen Gebäuden sind solche herzustellen, wenn sie
von einer größeren Anzahl von Menschen betreten werden oder Menschen
mit Lasten darin verkehren.
§ 27. Für Seitenflügel eines Gebäudes von 20 m oder mehr Länge
ist eine besondere Treppe erforderlich.
Brand= und Feuermauern.
* 28. Mauern, welche die Verbreitung des Feuers verhindern sollen
(Brandmauern oder Brandgiebel), oder an denen Feuerungen liegen (Feuer-
mauery), müssen von Grund aus massiv und in gehöriger Stärke aufgeführt
werden.
Brandmanern und Brandgiebel dürfen keine Türen, Fenster oder sonstige
Oeffnungen haben, auch nicht Holzwerk in sich aufnehmen; ebensowenig
dürfen hölzerne Dachteile über jene hinwegreichen.
In Wänden, welche nur teilweise zu Feuermauern dienen und nicht
zugleich Brandgiebel bilden, sind neben den Feuerungsanlagen Oeffnungen
gestattet. Die Stärke der Brand= und Feuermauern darf nirgends weniger
als die Länge eines gebrannten Ziegels (25 cm) betragen, wenn die Mauer
aus guten, hertgebrahnen Steinen und mit vollen Eugen ausgeführt ist.
Brandmauern mit nicht sorgfältig verstrichenen Zugen hergestellt, müssen in
allen Teilen wenigstens, eine und eine halbe Steinlänge (38 cm) stark sein.
Feuerstätten.
§ 29. Feuerungsanlagen dürfen nur in solchen Räumen eingerichtet
werden, welche vermöge ihrer Bestimmung nicht zu feuer= oder sanitäts-
28. November 1889.
1) S. die weiter unten abgedruckte Polizeiverordnung vom okprc ç " J