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polizeilichen Bedenken Anlaß geben und gegen Gebäude und Räume, welche
zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, gehörig abgeschlossen sind.
5# 30. a) Das Rauchgemäuer größerer Feuerungen als Dampftessel,
Back= und Rostöfen usw. muß von den umgebenden massiven Wänden
mindestens 8 cm von den mit Putz zu bekleidenden Decken, Holz= und
Brettgewänden mindestens 1,0 m entfernt bleiben.
b) In Tischlerwerkstätten, sowie in allen anderen Räumen, in welchen
Holz oder leicht feuerfangende Materialien gelagert oder verarbeitet werden,
dürfen offene Feuerungen gar nicht, geschloffene nur dann angelegt werden,
wenn sie von außen zu heizen sind.
§ 31. Alle Feuerungsanlagen müssen aus unverbrennlichen Baustoffen
und auf feuersicherem Unterbau errichtet werden.
Der erforderliche Unterbau bei Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebs-
stätten muß aus doppelten in Verband gelegten Mauer= oder Dachsteinen
mit vollen Fugen hergestellt werden.
§*# 32. Vorgelege, Kamine und Kesselfeuerungen dürfen weder durch
Balken noch durch anderes Holzwerk unterstützt werden, sondern müssen ent-
weder auf massivem, senkrecht darunter befindlichem Mauerwerk, oder auf
massiven Wölbungen, oder auf Auskragungen ruhen, welche aus unverbrenn-
lichen Stoffen bestehen.
833 Borgelege müssen so geräumig sein, daß die Asche bequem aus
den Oefen entfernt werden kann, ihr Fußboden ist mit Steinen oder Metall
zu belegen. Die Türen von Oefen, Vorgelegen und ähnlichen Feuerungs-
anlagen in Entfernungen von 0,30 m und darunter, von den Heizöffnungen,
find aus Eisen herzustellen, bei weiterer Entfernung bis zu 0,60 m sind sie
inwendig mit Eisenblech zu bekleiden.
Hölzerne bei solchen Anlagen vorhandene Türen sind binnen Jahres-
frist nach Inkraftiretung gegenwärtiger Polizeiverordnung auf der dem Feuer
ugekehrten Seite mit em Eisenblech zu bekleiden, oder durch eiserne
üren zu ersetzen.
5* 34. In den Stubenöfen muß der Feuerungsherd, bzw. Aschfall,
dessen Unterbau mit Stein, Sand oder Lehm auszufüllen ist, wenigstens
eine Höhe von 30 cm vom Boden des Zimmers haben; ruht er auf Füßen,
so muß mindestens ein freier Raum von 15 cm Höhe zwischen demselben
und dem Boden des Zimmers sein.
§ 35. Alle Feuerungsstätten (Herde, Essen usw.) müssen brandsicher,
von allem Holz gehörig entfernt (vgl. die folgenden Paragraphen) angelegt
werden.
§ 36. An Fachwerks= oder Holzwänden dürfen innerhalb einer Ent-
fernung von 60 cm keine Oefen neu aufgestellt, auch dürfen Rauchröhren durch
dieselben nicht gelritet werden. Werden diese Wände indes ½ Stein stark
mit Ziegeln verblendet, oder mit einem Blechmantel unter Belaffung einer
Isolierschicht bekleidet, so ist nur eine Entfernung von 30 cm erforderlich,
auch kann die Durchführung von Rauchröhren durch Fachwerkswände aus-
nahmsweise gestattet werden, wenn das Rauchrohr durch ein Eisenblechrohr
von größerem Durchmesser ummantelt und wenigsten 30 cm vom nüächsten
Holze entfernt gehalten wird.
#* 37. Von der Decke des Zimmers muß die obere Kante des Ofens
wenigstens 0,50 m entfernt bleiben. Auch die Ofenröhren müssen mindestens.
0,50 m unter der Decke durch die Wand geführt werden. Bon gerohrten
und H#u#k en Decken ist eine Entfernung von 35 cm zulässig.
ie Herstellung von Ofenklappen ß bei Neubauten unzulässig.