Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Vorhandene Ofenklappen sind innerhalb fünf Jahren nach dem Inkraft- 
treten dieser Verordnung zu beseitigen. 
§ 38. Bei offenen Feuerungsanlagen und bei eisernen Oefen find doppelt 
so große Entfernungen, als diese in den §I# 36 und 37 vorgeschrieben sind, 
einzuhalten; bei eisernen Oefen kann dies nicht verlangt werden, wenn ein Er- 
1 d eisernen Mantelfläche durch die Ofenanlage selbst schon ausge- 
en ist. 
¾E 539. An Heizlöchern, offenen Feuerungen und Oefen ist ein Vorpflaster, 
oder eine fefte feuersichere Metallplatte in einer Breite von mindestens 50 cm 
und zu beiden Seiten 15 cm über die Oeffnung oder Feuerung vortretend, 
erforderlich. 
Die Schornsteine. 
5*# 40. Jede Feuerstätte muß mit einem Schornstein von den bautech- 
nischen Regeln entsprechender, lichter Weite in Verbindung stehen. Schorn- 
steine und Rauchröhren sind von unverbrennbarem Material in fester und 
sicherer Weise herzustellen und von Holzwerk und anderen brennbaren Stoffen 
ausreichend zu isolieren. Die Wandungen von gemauerten Schornsteinen 
und gemauerten Rauchröhren müssen mindestens einen halben. Zicgel stark 
sein. Gemauerte Schornsteine müssen auf eigenen massiven vom Erdboden 
aufgemauerten Fundamenten oder auf massiven Mauern ruhen. Sie dürfen 
nicht auf Balkenlagen gesetzt werden. 
Sie sind so zu errichten, daß sie ordnungsmäßig gereinigt, nachgesehen 
und ausgebessert werden können. 
§ 41. Die Schornsteine und Feueressen müssen massiv, von Grund aus 
in Kalkmörtel mit vollen Fugen gemauert, unter Dach auswendig mit Putz 
überzogen, im Innern minbestense glatt verstrichen und sobald sie die Dach- 
first durchschneiden, mindestens 60 cm über diese hinausgeführt werden. 
Treten sie seitwärts der First über Dach, so sind sie mindestens 1 m über 
die anstoßende höchste Stelle des Daches aufzuführen. Sofern die Lage des 
Gebäudes solches erforderlich erscheinen läßt, kann auch eine noch größere 
öhe der Schornsteine verlangt werden. Letzteres kann, und zwar auch bei 
eits vorhandenen Schornsteinen, geschehen, um Nachbarn und das Publikum 
vor Rauchbelästigung zu schützen. 
& 42. Für Steigeröhren müssen die Querschnitte rechtwinklig und die 
Seiten im Lichten mindestens ein Maß von 42 und 47 cm haben. Wird 
das Lichtmaß der Steigeröhren über 60 cm ausgedehnt, so sind besondere 
Borkehrungen zur Erleichterung des Besteigens erforderlich. Für russische 
Röhren ist ein rechtwinkeliger und ein runder Ouerschnitt von einer lichten 
Weite nicht unter 14 cm und nicht über 21 cm gestattet. 
Das Schleifen der Schornsteine in einer Neigung von mehr als 60 Grad 
egen den Horizont oder auf Holzbalken ist unzelätg. ebenso jegliche Unter- 
Vung von Schornsteinen durch brennbare Konstruktionsteile. Die Zwischen- 
wandungen zwischen zwei Rauchröhren dürfen nicht unter ½ Stein stark an- 
gelegt, in Grenzmauern an benachbarten Grundstücken und in äußeren Wänden 
müssen die äußeren Wangen mindestens Stein stark sein. 
Für Feuerungsanlagen, welche die Glanzrußbildung begünstigen (Back- 
öfen, Räucherkammern, Schmiedeherde usw. nd besondere Schornsteine er- 
orderlich. Nauchrohre aus Küchen= und Stubenöfen dürfen in solche Schorn- 
ne nicht eingeleitet werden. 
§45. Balken, Fachwerk-- und Dachverbandhölzer, auch Dachlatten, 
müssen von den äußeren Seiten der gemauerten Schornsteinwände, falls die 
Wangenstärke unter 25 cm beträgt, min destens 8 cm entfernt bleiben. Der
	        
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