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dadurch entstehende Zwischenraum muß mit Dachziegeln und Lehm oder mit
anderem unverbrennlichen Material ausgefüllt werden.
Feuerrohre, welche durch Gelasse führen, die zur Aufbewahrung leicht
entzündlicher Gegenstände dienen, sind mit einem übersehbaren mindestens
50 cm von der äußeren Wandung entfernten Verschlag zu umgeben.
&* 44. Latten= und Bretterverschläge und sonstige nicht unter § 43
fallende Hölzer müssen 25 cm, Dielen, Decken und Dachschalung mindestens
2 cm von der äußeren Seite des gemauerten Schornsteines entfernt bleiben.
Fußleisten können an die geputzte Außenfläche des Schornsteines herangelegt
werden, dagegen dürfen in den Wandungen des Schornsteines Holzdübel
zur Befestigung der Fußleisten nicht angebracht werden.
5 45. Zwischen nebeneinander laufenden Schornsteinröhren, welche in
einer starken Mauer aufgeführt werden müssen, darf kein Balken durchgeführt
werden, es sei denn, daß der Balken mindestens einen ganzen Ziegel lang
verblendet wird.
§& 46. Eiserne Schornsteinröhren dürfen, wenn sie nicht von anderen,
aus unverbrennlichem Metall gefertigten Röhren oder einer massiven Um-
mantelung umgeben oder durch Blechplatten vom Holzwerk gehörig isoliert
find, nicht weniger als 60 cm unter, und nicht weniger als 35 cm über oder
neben Holz vorbeigehen.
Beim Durchgange durch hölzerne Decken, Fußböden, Dachschalungen usw.
ist dieser Zwischenraum feuersicher zu schließen.
# In die unterhalb offenen Schornsteinröhren von Kaminheizungen
und Küchenfeuern dürfen die Rauchröhren derartiger Feuerungen der oberen
Geschosse nicht einmünden. Für dergleichen Feuerungen muß jedes Geschoß
seinen eigenen, bis zum Dach hinausreichenden Schornstein haben.
*# 48. Nicht besteigbare Schornsteine müssen am Fußpunkte, und ge-
ste Rohre außerdem an jedem Brechpunkte eine mit einem eisernen Ver-
luß versehene Reinigungsöffnung erhalten, welche mindestens 60 cm von
jedem Holzwerk entfernt zu bleiben hat.
Pesondere Pestimmungen in betreff einzelner Arten von Gebäuden und baulichen
Anlagen.
Besonders feuergefährliche Anlagen.
§* 49. Für Räume, welche entweder zur Lagerung von Vorräten leicht
entzündlicher oder schwer löschbarer Stoffe dienen und für solche, in denen
Feuerstätten von größerem Umfange, als Braukessel, Baskbfen, Darren,
Schmiedeessen und dergleichen errichtet oder besonders gefährliche Gewerbe
betrieben werden sollen, kann, auch soweit nicht die Vorschrift der R.-G.-O.
(6& 16 und folgende Reichsgesetzblatt für 1883 S. 177) Anwendung finden,
die Herstellung feuersicherer Umfassungs= und Innenmauern, Böden und
Decken, nach Umständen auch Einwölbung und die Anlegung metallener
Verschlüsse der Oeffnungen gefordert, auch die Anlegung von Wohnräumen
über solchen Räumen untersagt werden.
50. Kalk-, Gips-, Zement= und ständige Ziegelöfen müssen von
feuersicher gedeckten Gebäuden 10 m, von nicht feuersicher gedeckten 20 m
entfernt bleiben. Ist das Nachbargrundstück unbebaut, aber zur Bebauung
eirignee, so ist eine Entfernung von 5 m von der Nachbargrenze einzu-
Auch für andere, als die in Abs. 1 erwähnten Gebäude kann, sofern
sie besonders feuergefährlich sind, nach den besonderen Umständen des Falles