— 142 —
Kellerhälse und Freitreppen.
Kellerhälse und Treppen.
§* 61. In Ortschaften, welche mehr einen städtischen Charakter tragen,
dürfen Kellerhälse und Treppen, die über die Frontlinie des Hauses hinaus
auf einen etwa vorhandenen Bürgersteig reichen, nicht gestattet werden.
Nur wenn der Bürgersteig an einem Hause wenigstens eine Breite von
2,5 m hat, dürfen Kellerhälse und Freitreppen bis höchstens 0,5 m über die
Frontlinie des Hauses auf den Bürgersteig hinausreichen.
Höhe der Gebäude.
§ 62. Außer dem Keller und dem Erdgeschoß dürfen in der Regel bei
Neubauten nicht mehr als zwei Stockwerke angelegt werden.
Dachrinnen und Traufpflaster.
63. Wohngebäude, welche keine Dachrinne erhalten, müssen auf den
Traufseiten mit Traufpflaster versehen werden.
Vorkehrungen gegen Gefährdung des Publikums und des
Baupersonals während des Baues.
Sichere Bauausführung.
§* 64. Bei jedem Baue, bei welchem durch das Herabfallen von Gegen-
ständen Menschen, Tiere oder Sachen beschädigt werden können, ist durch
Verzäunung des Platzes oder durch Fanggerüste nach Anordnung der Polizei-
behörde Schutz zu gewähren.
* 65. Wenn sich aus Veranlassung eines Baues Materialien, Ver-
zäunungen usw. auf der Straße befinden, so müssen dieselben vom Beginne
der Dunkelheit vom Abend bis Morgen durch eine Laterne oder nötigenfalls
mehrere Laternen genügend erleuchtet werden.
Etwaige Gruben sind sorgfältig zu bedecken und zu umzäunen.
§*s 66. Die Bauarbeiter sind gegen Gefahren und Unglücksfälle whrend
des Baues durch sichere Gerüste, sichere und genügende Barrieren, Verkleidung
rotierender Maschinenteile usw. möglichst zu schützen.
Das Beziehen von Wohnungen in neuen Häusern oder Stock-
werken.
Beziehen neuer Wohnungen.
§ 67. Wohnungen in neuen Häusern oder in neu erbauten Stockwerken
dürfen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vollendung des Rohbaues
bezogen werden; wird eine frühere wohnliche Benutzung der Wohnräume
beabsichtigt, so ist die Erlaubnis der Polizeibehörde dazu nachzusuchen,
welche nach den Umständen die Frist bis auf 2½ Monat ermäßigen kann.
Dritter Abschnitt.
Vorschriften, bezüglich der Pauherrn und der einen VPau ausführenden Werk-
meister nebst Gehilfen.
Pflichten der Bauherrn, Werkmeister und Gehilfen.
g 68. Die Bauherrn oder die einen Bau auefürenden Werkmeister
nebst Gehilfen sind verpflichtet, alle zur gefahrlosen Ausführung des Baues
erforderlichen Anordnungen zu treffen, für eine genügende und sichere Fun-