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Außerdem hat die Polizeibehörde jedes in der Ausführung begriffene
vorschriftswidrige, ohne oder gegen die erteilte Genehmigung begonnene
Bauunternehmen sofort zu untersagen, sowie, wenn das * e Bau-
unternehmen bereits vollendet ist, die Umänderung desselben in einen vor-
schriftsmäßigen Zustand, oder — sofern der Tatbestand der Unvereinbarkeit
der Bauausführung mit den Bestimmungen der Baupolizeiordnung gegeben
ist — die gänzliche Beseitigung des Bauwerks anzuordnen.
Den desfallsigen Berftt ungen der Polizeibehörde ist bei Vermeidung
der gesetzlichen Zwangsmitte Folge zu leisten.
*§ 73. Durch gegenwärtige BVerordnung werden sämtliche in den länd-
lichen Gemeinden des Regierungsbezirks Oppeln geltenden, die Baupolizei
betreffenden ortspolizeilichen und von der hiesigen Königlichen Regierung
erlassenen Vorschriften aufgehoben.
Insbesondere werden aufgehoben:
1. die Baupolizeiverordnung für das platte Land des Regierungsbezirks
Oppeln vom 25. Oktober 1862, abgedruckt im Amtsblatte für 1862, S. 216 folg.;
2. die Polizeiverordnungen vom 14. Dezember 1842, 24. Oktober 1843
und 8. August 1844, betr. die Einrichtung von Ziegelöfen, abgedruckt im
Amtsblatt fir 1843 S. 3 und 4 und S. 197, bzw. im Amtsblatt für 1844
S. 196 und wiederveröffentlicht im Amtsblatte fe# 1877 S. 350 und 351;
3. die Polizeiverordnung der Königlichen Rezierung u Oppeln vom
23. Mai 1820, die Treppengeländer an Windmühlen belkessend. abgedruckt
im Amtsblatt für 1820 S. 215 und 216;
4. die Polizeiverordnung vom 22. Juni 1868, betr. die Errichtung von
Windmühlen, abgedruckt im Amtsblatt für 1868 S. 160;
5. die Bekanntmachung der Königlichen Regierung zu Oppeln vom 18. Juni
1870, betr. die Anwendung von Lehmschobendächern, abgedruckt im Amts-
blatte für 1870, S. 133;
6. die Polizeiverordnung vom 8. September 1874, betr. die Errichtung
von Gebäuden an Chausseen, abgedruckt im Amtsblatt für 1874 S. 287;
7. die Polizeiverordnung vom 28. Dezember 1874, betr. die Abänderung
der Baupolizeiverordnung vom 25. Oktober 1862 in betreff der Zuständigkeit
bei Erteilung von Baukonsensen, abgedruckt im Amtsblatt für 1875 S. 3
und 4 und wiederveröffentlicht im Amtsblatt für 1875 S. 372;
8. die Polizeiverordnung vom 27. Dezember 1875, betr. die Abänderung
der vorstehend unter Nr. 7 aufgeführten Polizeiverordnung vom 28. De-
zember 1874, abgedruckt im Amtsblatt für 1875, S. 375.
In Geltung bleiben:
1. Die Polizeiverordnung vom 26. Oktober 1874, betr. die Anwendung
von Eisenkonstruktionen bei Bauten, abgedruckt im Amtsblatie für 1874
S. 323, mit der Maßgabe, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung nach § 72 der gegenwärtigen Bauordnung geahndet werdenz;)
2. die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875, betr. die Abwendung
von Feuersgefahr bei den in der Nähe von Eisenbahnen befindlichen Ge-
bäuden und lagernden Materialien, abgedruckt im Amtsblatte für 1875
S. 58 und 59 und wiederveröffentlicht im Amtsblatte für 1875 S. 372 und
373, mit der Maßgabe, daß die im § 3 dieser Berordnung den Landräten
zugewiesene Zuständigkeit fortan auf die Amtsvorsteher übertragen wird;)
1) Bgl. Abschnitt c Nr. 8. #
2) Die Polizeiverordnung vom 27. Februar 1875 ist ersetzt durch die Polizei-
verordnung vom 81. August 1892, unter Abschnin c. Nr. 5.