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mindestens 0,20 m über Dach geführt werden. In letzterem Falle kann der
Schacht durch Glas mit darunter befindlichem Drahtgitter abgedeckt werden,
muß der Schacht alsdann über der Dachfläche mit Eutllistungsöffeungen
ehen werden. unverbrennliche Wände gelten außer massiven Wänden
bis auf weiteres nur Rabitz= oder Monierwände.
III. Von der Vorschrift massiver oder dichter unverbrennlicher Schacht-
wände sind ausgenommen:
1. Aufzüge, welche im Innern von Gebäuden übereinander liegende
Galerien verbinden;
2 Aufzüge, die nur zwei Geschofse verbinden, sofern die Fahrbahn an
ihrer oberen dung einen feuersicheren Abschluß erhält, der auch aus
Deckel- oder Klappverschlüssen bestehen ;
3. Aufzüge, welche Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, sofern
die Fahrbahn an ihrer oberen Mündung einen feuersicheren Abschluß erhält,
der auch aus Deckel= oder Klappverschlüssen bestehen darf;
4. kleine Aufzüge (siehe § 26);
5. Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben;
6. Aufzüge in Windmühlen.
IV. Durchbrechungen von Decken außerhalb der Fahrbahn zum Zwecke
der Durchführung von Gegengewichten, Seilen, Ketten, Steuerungsein-
richtungen und dergleichen sind, sofern der Ouerschnitt der Oeffnungen größer
als 100 gem ist, den Aufzugschächten gleich auszuführen.
84. J. Lichteffnungen sind in den Wandungen auch solcher Fahrschächte
zulässig, welche massiv oder unverbrennlich umschlossen sein müssen.
II. Lichtöffnungen müssen in denjenigen Wänden, welche nach dem Freien
zu liegen, durch Fenster verschlossen werden, welche von Unbefugten nicht
geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder Zugangstüren,
welche den Fahrschacht nach Innenräumen zu begrenzen, müssen durch Draht-
las von mindestens 10 mm Stärke dicht und fest abgeschlossen werden. In
etzteren Fällen dürfen die Lichtöffnungen eine Größe von 0,05 qm in jedem
Geschoß nicht übersteigen.
III. Zugangsbffnungen zu massiv oder unverbrennlich umschlossenen
Fahrschächten müssen einen feuersicheren Abschluß erhalten. Als feuersicher
elten auch hölzerne Abschlußvorrichtungen, die auf beiden Seiten mit Eisen-
lech beschlagen sind.
§ 5. Der von dem Fahrkorb bestrichene Raum darf zur Lagerung von
Gegenständen nicht benutzt werden und nur die zum Betriebe oder zur Re-
vision erforderlichen Einrichtungen enthalten.
5*# 6. I. Die Fahrbahn muß, sofern sie nicht gemäß § 3 mit dichten
Wänden umgeben werden muß, gegen die Umgebung allseitig derart ab-
geschlossen sein, daß Menschen weder sich in die Fahrbahn hinein beugen,
voch durch ungeschützte Förderöffnungen in den Fahrschacht hineinstürzen
nnen.
II. Türen zu Aufzugschächten und umgitterten Fahrbahnen dürfen nicht
in die Fahrbahn hineinschlagen. Türen in Fahrkörben dürfen nicht aus der
Fahrbahn herausschlagen.
III. Die Umwehrungen der Fahrbahn müssen der Regel nach aus einem
nicht brennbaren Material hergestellt werden. Bestehen dieselben aus Draht-
geflecht, so darf dieses eine Maschenweite von höchstens 2 cm besitzen.
8 7. I. Jeder Aufzug, der eine frößere Förderhöhe als 2 m befint und
zun Zweck der Be- und Entladung betreten werden kann, oder zur Beför-
erung von Personen (ogl. 8 2 Zist 1) benutzt werden darf, entweder