Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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eine Fangvorrichtung oder eine unmittelbar am Fahrkorb angebrachte Senk- 
bremse, die ihn mit gefahrloser Geschwindigkeit niedergehen läßt, besitzen und 
muß so eingerichtet sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte 
größte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann. 
II. Fahrkörbe, welche durch einen Stempel unmittelbar gestützt werden, 
bedürfen einer Fangvorrichtung oder Senkbremse nicht, sofern unmittelbar 
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht ist, die verhindert, daß der 
Fahrkorb beim Niedergang eine höhere als die festgesetzte Geschwindigkeit 
annehmen kann. 
II. Die Fang= oder Bremseinrichtungen müssen so geschützt sein, daß 
sie durch das Ladegut oder durch unbefugte Eingriffe in nerr irkung nicht 
behindert werden können. 
8 8. I. Jeder Aufzut muß mit mindestens einer Vorrichtung versehen 
sein, die ihn in seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt. 
II. Für Handaufzüge genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der 
Fahrbahn. 
9. I. Gegengewichte müssen geführt und so angeordnet sein, daß sie 
ihre Führungen am oberen oder unteren Ende nicht verlassen können. 
II. Außerhalb der Fahrbahn liegende Gegengewichte sind wie die Fahr- 
bahn selbst einzufriedigen (ogl. § 3 II und §6#. 
III. Bei Aufzügen, die durch einen unmittelbar tragenden Stempel be- 
wegt werden, muß die Verbindung zwischen Stempel und Plattform derartig 
sicher hergestellt sein, daß die Plattform durch Gegengewichte nicht vom 
Stempel abgehoben werden kann. 
IV. Die Befestigung von Seilen, Gurten, Ketten usw. am Fahrkorb 
darf nur durch sichere Gehange erfolgen. 
* 10. Die Vorräume der Aufzüge und die von Personen benutzten 
körbe müssen während der Zeit ihrer Benutzung ausreichend durch Tages- 
igt oder künstliches Licht beleuchtet sein. Zur Beleuchtung von Fahrkörben 
aller Art sind Mineralöle nicht gestattet. 
Titel 4. Besondere Zestimmungen über die Einrichtung der Austlige. 
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf 
denen Führer mitfahren dürfen. 
& 11. Die Fahrkorbdecke muß derart beschaffen sein, daß fie den im 
Fahrkorb befindlichen Personen Schutz bHegen herabfallende Teile des Trieb- 
werks gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß die Fahrbahn oben unter- 
halb der Triebwerksteile sicher abgedeckt werden. 
§ 12. I. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangs- 
öffnungen enthallen, sowie nach oben von geschlossenen Wänden oder Draht- 
gittern von höchstens 2 cm Maschenweite umgeben sein. 
II. Berschlußtüren am Fahrkorb find nicht erforderlich, wenn die 
Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe 
wuchgeübr. völlig glatt und nicht mehr als 5 cm vom Fahrkorb ent- 
ernt find. 
Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als Wände. 
13. I. Jede Zugangsöffnung zur Fahrbahn muß mit einer ver- 
schließbaren Tür versehen sein, welch- bündig mit der inneren Schachtebene 
angebracht sein muß. 
II. Jede Zugangstür darf nur geöffnet werden können, wenn der Fahr- 
korb dahinter steht und zur Ruhe gebracht ist; der Fahrkorb darf nicht eher
	        
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