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eine Fangvorrichtung oder eine unmittelbar am Fahrkorb angebrachte Senk-
bremse, die ihn mit gefahrloser Geschwindigkeit niedergehen läßt, besitzen und
muß so eingerichtet sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte
größte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann.
II. Fahrkörbe, welche durch einen Stempel unmittelbar gestützt werden,
bedürfen einer Fangvorrichtung oder Senkbremse nicht, sofern unmittelbar
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht ist, die verhindert, daß der
Fahrkorb beim Niedergang eine höhere als die festgesetzte Geschwindigkeit
annehmen kann.
II. Die Fang= oder Bremseinrichtungen müssen so geschützt sein, daß
sie durch das Ladegut oder durch unbefugte Eingriffe in nerr irkung nicht
behindert werden können.
8 8. I. Jeder Aufzut muß mit mindestens einer Vorrichtung versehen
sein, die ihn in seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt.
II. Für Handaufzüge genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der
Fahrbahn.
9. I. Gegengewichte müssen geführt und so angeordnet sein, daß sie
ihre Führungen am oberen oder unteren Ende nicht verlassen können.
II. Außerhalb der Fahrbahn liegende Gegengewichte sind wie die Fahr-
bahn selbst einzufriedigen (ogl. § 3 II und §6#.
III. Bei Aufzügen, die durch einen unmittelbar tragenden Stempel be-
wegt werden, muß die Verbindung zwischen Stempel und Plattform derartig
sicher hergestellt sein, daß die Plattform durch Gegengewichte nicht vom
Stempel abgehoben werden kann.
IV. Die Befestigung von Seilen, Gurten, Ketten usw. am Fahrkorb
darf nur durch sichere Gehange erfolgen.
* 10. Die Vorräume der Aufzüge und die von Personen benutzten
körbe müssen während der Zeit ihrer Benutzung ausreichend durch Tages-
igt oder künstliches Licht beleuchtet sein. Zur Beleuchtung von Fahrkörben
aller Art sind Mineralöle nicht gestattet.
Titel 4. Besondere Zestimmungen über die Einrichtung der Austlige.
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf
denen Führer mitfahren dürfen.
& 11. Die Fahrkorbdecke muß derart beschaffen sein, daß fie den im
Fahrkorb befindlichen Personen Schutz bHegen herabfallende Teile des Trieb-
werks gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß die Fahrbahn oben unter-
halb der Triebwerksteile sicher abgedeckt werden.
§ 12. I. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangs-
öffnungen enthallen, sowie nach oben von geschlossenen Wänden oder Draht-
gittern von höchstens 2 cm Maschenweite umgeben sein.
II. Berschlußtüren am Fahrkorb find nicht erforderlich, wenn die
Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe
wuchgeübr. völlig glatt und nicht mehr als 5 cm vom Fahrkorb ent-
ernt find.
Drahtwände von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als Wände.
13. I. Jede Zugangsöffnung zur Fahrbahn muß mit einer ver-
schließbaren Tür versehen sein, welch- bündig mit der inneren Schachtebene
angebracht sein muß.
II. Jede Zugangstür darf nur geöffnet werden können, wenn der Fahr-
korb dahinter steht und zur Ruhe gebracht ist; der Fahrkorb darf nicht eher