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in Bewegung gesetzt werden können, bevor alle Zugangstüren zur Fahrbahn
geschlossen sind.
III. Bon der Steuerungsverriegelung kann nur bei einflügeligen Zu-
gangstüren, deren Fläche 2,5 qm nicht übersteigt, Abstand genommen werden,
wenn die Zugangstüren zur Fahrbahn von außen sich nur mit einem be-
sonderen Drücker ffnen lassen, wenn das Oeffnen durch besondere Verschluß-
riegel oder dergleichen in allen Fällen verhindert wird, in welchen der Fahr-
korb nicht vor der Tür steht und wenn die Türen von selbst zufallen, sobalb
sie losgelassen werden.
§&*# 14. I. Die Steuerungsvorrichtung des Fahrkorbs muß sich innerhalb
desselben befinden. Die Bedienung darf nur vom Fahrkorb aus erfolgen
können, abgesehen von den im § 29 Ziff. II und III vorgesehenen Fällen.
II. Jeder Aufzug ist zum selbsttätigen Anhalten in seinen Endstellungen
mit zwei Einrichtungen zu versehen, welche unabhängig voneinander in
Wirksamkeit treten und mit dem Anhalten gleichzeitig die Betriebskraft auf-
eben. Eine dieser beiden Vorrichtungen muß unabhängig vom Schacht-
nerzuge in Tätigkeit treten.
III. Bei Anwendung von Fördertrommeln muß eine Vorrichtung an der
Aufzugmaschine angebracht sein, welche das Sinken der Fahrbühne nach Aus-
rückung der Steuerung verhindert.
§* 15. I. Bei Aufzügen, die nicht durch eine unmittelbare Unterstützung
bewegt werden, muß der Fahrkorb an mindestens zwei Seilen, Ketten oder
dergleichen hängen, die derartig mit der Fangvorrichtung verbunden sein
müssen, daß diese beim Bruch oder bei gefahrdrohender Dehnung eines der
Tragorgane bereits in Tätigkeit tritt.
II. Seile, Keiten und dergleichen müssen so berechnet werden, daß nach
dem Bruch eines der Tragorgane die übrigen mit nicht mehr als einem
Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. In feuchten Räumen ist
die Verwendung von Seilen und Gurten aus Hanf und anderen vegetabi-
lischen Fasern nicht gestattet.
III. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende Spannung aus
der Zug= und Biegungsspannung zusammenzusetzen, welch letztere am Be-
rührungspunkt von Seil und Rolle eintritt.
§ 16. Jeder durch Fördertrommeln bewegte Aufzug muß mit einer
Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein.
17. Jeder Fahrkorb, dessen Fahrbahn durch dichte Wandungen um-
schlossen wird, muß mit einer außerhalb des Fahrschachtes hörbaren Signal=
vorrichtung und einem im Innern des Fahrkorbes anzubringenden deutlichen
Hinweis auf diee Einrichtung versehen sein. Die Signalvorrichtung ist so anzu-
ringen, daß sie von jedem Mitfahrenden in Tätigkeit gesetzt werden kann.
18. I. An jeder Zugangstür zum Fahrschacht und im Innern des
Fahrkorbs ist ein Schild anzubringen, welches in deutlich lesbarer Schrift
das Wort: Personenaufzug, sonie ie zulässige Belastung einschließlich des
Führers in Kilogrammen, die Zahl der Personen, welche gleichzeitig be-
fördert werden dürfen und die Vorschrift, daß der Fahrstuhl nur in Be-
gleitung eines Führers benutzt werden darf, enthalten muß.
II. Als Gewicht einer Person ist 75 kg anzunehmen.
§* 19. Solche Bremsfahrstühle in Mahlmühlen sowie Gichtaufzüge, auf
denen ein Führer mitfahren darf, unterliegen den Bestimmungen der §#§ 11
bis 14, 16 u. 17 nicht, jedoch ist mindestens die unterste Schachttür und der
Verschluß der obersten Ladeöffnung von der Fahrkorbbewegung abhängig zu
machen. Die Türen in Zwischengeschossen müssen mindestens selbst zusot en,
sobald sie losgelassen werden und dürfen sich von außen nur mittelst beson-