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deren Drückers öffnen lassen. Die Berechnung der Seile, Ketten und der-
gleichen muß bei Anwendung mehrerer Tragorgane gemäß § 15 Abs. II und
III, sonst gemäß § 23 erfolgen.
B. Lastenaufzüge.
§ 20. Der Förderkorb muß bei Aufzügen, deren Fahrbahn nicht in
anzer Ausdehnung von Schacht= oder Gitterwänden umschlossen ist, derartig
geschaffen sein, daß das Ladegut nicht herausfallen kann.
& 21. I. Jede Ladeöffnung muß mit einem Verschluß versehen sein,
welcher verhindert, daß Menschen in den vom Förderkorb bestrichenen Raum
hineinstürzen oder sich in denselben hineinbeugen können.
II. Die Verschlüsse müssen der Regel nach so eingerichtet sein, daß sie
nur dann geöffnet werden können oder sich öffnen, wenn der Förderkorb an
der Ladeöffnung angelangt ist und daß sie sämtlich geschlossen sein müssen
oder sich 31 schließen beginnen, wenn der Fahrkorb in Bewegung gesetzt
werden soll.
III. Bei Aufzügen, welche keine durchgehende dichte Fahrschachtumkleidung
aus unverbrennlichem Material besitzen und zum Be- und Entladen nicht
betreten werden, sowie bei Bauaufzügen, genügt ein fester nicht entfernbarer
Abschluß der Ladeöffnung, sofern er derartig angebracht ist, daß Menschen
nicht in den Fahrschacht Karzen oder sich in denselben hineinbeugen können.
& 22. Die Steuerungsvorrichtung des Förderkorbs muß sich außerhalb
des Fahrschachtes befinden. Die Bedienung der Steuerung darf vom Förder-
korb aus nicht erfolgen können.
§ 23. I. Seile, Gurte oder Ketten müssen so berechnet werden, daß sie
mit nicht mehr als einem Drittel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht sind.
II. Bei Seilen ist die höchste im Querschnitt entstehende Spannung aus
der Zug= und Biegungsspannung zusammenzusetzen, welch letztere am Be-
rührungspunkt von Seil und Rolle eintritt.
§ 24. Jeder Aufzug, dessen jeweiliger Stand nicht außerhalb der Fahr-
bahn zu erkennen ist, muß in allen Gördergeschoffen mit einer Zeigervor-
richtung versehen werden
6 25. I. An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, welches
in deutlich lesbarer Schrift das Wort: Aufzug, die zulässige Belastung in
#ilogrammen, das Verbot des Mitfahrens von Personen enthalten muß.
I. Bei Ladeöffnungen, deren Verschlüsse fest sind, ist außerdem ein
Verbot, betr. das Hineinlehnen in den Fahrschacht, anzubringen.
§ 26. Auf kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, Akten,
kleine Erzeugnisse der Industrie u. dgl.) von höchstens 100 kg Tragfähigkeit
und nicht mehr als 0,7 qm Schachtauerschnitt, finden von den Bestimmungen
unter Titel 3 nur diejenigen der §#§ 3, 6, 8, 9 und 10, unter Titel 4 die-
jenigen der §S 23 und 25 Anwendung.
Uitel 5. Betrieb der Aufflge.
& 27. I. Die Inhaber von Aufzügen bzw. die an ihrer Statt zur
Leitung des Betriebes beftellten Vertreter, sowie die mit der Bedienung der
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge,
die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten
werden.
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge beauftragten Personen sind
verpflichtet, während des Betriebes die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungs-