Abteilung J.
Grganisation, Geschäfte und Zuständigkeit der Polizei.
1. ää —
nng orts- n 8po Vorschriften im Regierungs-
bezirk Oppeln. (Amtsbl. S. 330.)
Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. April 1881, publiziert im
Amtsbl. 1881 S. 125 ff. Nr. 408, bestimme ich gemäß § 144 Abs. 2 mit
dem 1. April d. Is. in Kraft Letretenen Gesetzes über die Allgemeine Landes-
verwaltung vom 30. Juli 1888 bezüglich der Art der Berkündigung orts= und
Reispoliherl enr Vorschriften, sowie bezüglich der Form, von deren Beob-
achtung die Güttigkeit derselben abhängt, folgendes:
I. Die Art der Verkündigung.
1. Die Verkündigung der Polizeivorschriften erfolgt für den Landkreis
durch das in demselben erscheinende Kreisblatt, für den Amtsbezirk sowie
Teile des Kreises und Amtsbezirkes durch das Kreisblatt und durch gleich-
zeitigen Anschlag (lnsbang, an den dazu in den Gemeinden beziehentlich
dusb-zirken bestimmten Stellen. Der Anschlag (Aushang) hat vier Tage
zu dauern.
2. Die Verkündigung der von einem Stadtkreise oder der Polizeibehörde
einer Stadt erlassenen Vorschriften erfolgt in denjenigen Städten, in welchen
ein Lokalblatt als amtliches Organ im Gebrauch ist, durch dieses, in Er-
mangelung desselben aber ebenfalls durch das Kreisblatt und in allen Fällen
dur dreäuägigen Anschlag (Aushang) am Rathause oder an der hierfür
bestimmten Stelle.
II. Die Form der Verkündigung.
Polizeiliche Vorschriften müssen ausdrücklich Bezug nehmen auf die
Paragraphen 5, 6 resp. 7 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und, wenn sie erlassen werden: -
1. den Landkreis oder Teile desselben, auf § 142 des Gesetzes über
die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, sowie die Bemerkung
enthalten, daß sie unter Zustimmung des Kreisausschusses ergehen,
2. für den Amtsbezirk oder Teile desselben, auf § 62 der Kreisordnung
vom ne. sowie ausdrücken, daß sie mit Zustimmung des Amts-
ausschusses ober im Fall der Versagung dieser Zustimmung, unter Ergänzung
berselben durch den Kreisausschuß ergehen,
Ko#e, Die Volizetverordn. im N.-B. Oppeln. 1