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maschinellen Anlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Der
Antrag auf Abnahme ist von dem Aufzugbesitzer bei dem zuständigen Sach-
verständigen anzubringen, unter Hinzufügung der in Abs. III bezeichneten
nterlagen.
II. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen
Belastung sämtliche vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen einzeln zu
prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Dremsvorrichtungen ist mit der
höchsten zulässigen Belaftung und mit dem leeren Fahrkorb bei der größten
erlaubten Geschwindigkeit des niedergehenden Fahrkorbs zu prüfen. Bei
dieser Probe müssen die Tragorgane vom Fahrkorb losgelöst oder mindestens
soweit gelockert werden, daß fie schlaff find. Fahrstühle mit Fangvorrichtung
müssen ch nach Lösung oder Lockerung der Tragorgane festklemmen, nach-
dem sie höchstens 0,25 m tief gefallen sind.
III. Ueber den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen eine
schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist von dem Sachverständigen
mit einem Exemplar der von dem Unternehmer der Anlage in zweifacher
Ausfertigung zu beschaffenden und von dem Sachverständigen zu bestätigenden
Beichnung und Beschreibung des Aufzuges einem von dem Unternehmer zu
eschaffenden Revisionsbuch anzuheften.
IV. Der Sachverständige hat diese Fahrstuhlpapiere der Ortspolizei-
behörde zur Kenntnis zu Übersenden, welche, wenn auch die baupolizeiliche
Abnahme der Anlage zu keinem Bedenken Veranlassung gegeben hat, dem
Unternehmer unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis für
den Aufeug erteilt.
V. Die von dem Sachverständigen auszufertigende Abnahmebescheini-
ung des maschinellen Teils der Anlage, die vom Unternehmer zu beschaffende
eschreibung des Aufzuges, der Befähigungsnachweis für den Führer und das
Revisionsbuch müssen den dieser Polizeiverordnung beigefügten Musftern ent-
sprechen. Das Revisionsbuch muß einen Abdruck dieser Polizeiverordnung ent-
en.
VI. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Inhaber des Aufzuges zur
jederzeitigen Einsichtnahme für die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen
bereitzuhalten.
5* 32. I. Die Aufzüge zur Beförderung von Personen, sowie die
Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen, sind in höchstens zwei-
jährigen Zwischenräumen durch die Sachverständigen einer wiederkehrenden
Untersuchung zu unterwerfen. Bremsfahrstühle in Mahlmühlen bleiben von
den regelmäßigen Untersuchungen befreit, auch wenn Personen mit ihnen
befördert werden dürfen.
II. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen ist die Anlage in derselben
Weise wie bei der ersten Abnahme zu prüfen.
Den Befund der Revision hat der Sachverständige in das Revisionsbuch
einzutragen.
III. Die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen hat
der Inhaber des Aufzuges nach rechtzeitiger Benachrichtigung durch den Sach-
verständigen auf seine Kosten zu treffen.
IV. Vorgefundene Wangel sind innerhalb einer von dem Sachverstän-
digen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlauf der
Sachverständige der Ortspolizeibehörde von den vorhandenen Mängeln An-
zeige zu erstatten hat.
V. Findet der Sachverständige den Aufzug in einem Zustande, welcher
eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er durch Vermittelung der Orts-