Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 155 — 
maschinellen Anlage den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Der 
Antrag auf Abnahme ist von dem Aufzugbesitzer bei dem zuständigen Sach- 
verständigen anzubringen, unter Hinzufügung der in Abs. III bezeichneten 
nterlagen. 
II. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen 
Belastung sämtliche vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen einzeln zu 
prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Dremsvorrichtungen ist mit der 
höchsten zulässigen Belaftung und mit dem leeren Fahrkorb bei der größten 
erlaubten Geschwindigkeit des niedergehenden Fahrkorbs zu prüfen. Bei 
dieser Probe müssen die Tragorgane vom Fahrkorb losgelöst oder mindestens 
soweit gelockert werden, daß fie schlaff find. Fahrstühle mit Fangvorrichtung 
müssen ch nach Lösung oder Lockerung der Tragorgane festklemmen, nach- 
dem sie höchstens 0,25 m tief gefallen sind. 
III. Ueber den Befund der Prüfung ist von dem Sachverständigen eine 
schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist von dem Sachverständigen 
mit einem Exemplar der von dem Unternehmer der Anlage in zweifacher 
Ausfertigung zu beschaffenden und von dem Sachverständigen zu bestätigenden 
Beichnung und Beschreibung des Aufzuges einem von dem Unternehmer zu 
eschaffenden Revisionsbuch anzuheften. 
IV. Der Sachverständige hat diese Fahrstuhlpapiere der Ortspolizei- 
behörde zur Kenntnis zu Übersenden, welche, wenn auch die baupolizeiliche 
Abnahme der Anlage zu keinem Bedenken Veranlassung gegeben hat, dem 
Unternehmer unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis für 
den Aufeug erteilt. 
V. Die von dem Sachverständigen auszufertigende Abnahmebescheini- 
ung des maschinellen Teils der Anlage, die vom Unternehmer zu beschaffende 
eschreibung des Aufzuges, der Befähigungsnachweis für den Führer und das 
Revisionsbuch müssen den dieser Polizeiverordnung beigefügten Musftern ent- 
sprechen. Das Revisionsbuch muß einen Abdruck dieser Polizeiverordnung ent- 
en. 
VI. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Inhaber des Aufzuges zur 
jederzeitigen Einsichtnahme für die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen 
bereitzuhalten. 
5* 32. I. Die Aufzüge zur Beförderung von Personen, sowie die 
Lastenaufzüge, auf denen Führer mitfahren dürfen, sind in höchstens zwei- 
jährigen Zwischenräumen durch die Sachverständigen einer wiederkehrenden 
Untersuchung zu unterwerfen. Bremsfahrstühle in Mahlmühlen bleiben von 
den regelmäßigen Untersuchungen befreit, auch wenn Personen mit ihnen 
befördert werden dürfen. 
II. Bei den wiederkehrenden Untersuchungen ist die Anlage in derselben 
Weise wie bei der ersten Abnahme zu prüfen. 
Den Befund der Revision hat der Sachverständige in das Revisionsbuch 
einzutragen. 
III. Die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen hat 
der Inhaber des Aufzuges nach rechtzeitiger Benachrichtigung durch den Sach- 
verständigen auf seine Kosten zu treffen. 
IV. Vorgefundene Wangel sind innerhalb einer von dem Sachverstän- 
digen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlauf der 
Sachverständige der Ortspolizeibehörde von den vorhandenen Mängeln An- 
zeige zu erstatten hat. 
V. Findet der Sachverständige den Aufzug in einem Zustande, welcher 
eine unmittelbare Gefahr einschließt, so hat er durch Vermittelung der Orts- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.