Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 157 — 
1a. Bekauntmachung, betr. die Prä– Anfzů 
EL— 
Unter Bezugnahme auf die im Extrablatt zum Amtsblatt Stück 36 für 
1900 abgedruckte und im nächsten Stück des Amtsblatts nochmals zur Ver- 
öffentlichung gelangende Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 
4. August 1900, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr- 
stühlen), mache ich hiermit bekannt, daß als Sachverständige zur Ausführung 
der in II 31—383 der Polizeiverordnung vorgesehenen Prüfungen 
die Königlichen Kreisbauinspektoren im allgemeinen, und für alle 
industriellen Anlagen die Königlichen Gewerbeinspektoren und ihre 
Asfistenten innerhalb ihres Amtssprengels 
bestellt find, denen für die Ausführung der Prüfungen die durch die nach- 
folgende Gebührenordnung festgestellten Gebührensätze zukommen. 
  
  
I. II. III. 
Gebührensatz für jeden 
folgenden, an dem- 
selben Tage unter- 
Angabe Gebührensatz suchten Aufzug desselben 
für den Betriebes oder der in 
des t dem sänlichen ger- 
1. Aufzu meinde= oder Guts- 
Prüfungsgeschäftes faus bezirke befindlichen Be- 
triebe desselben 
Besitzers 
M M 
A. Untersuchung neuer oder erst- 
malige Untersuchung alter Aufzüge, 
einschließlich der Prüfung der Zeich- 
nungen, Beschreibungen und Berech- 
nungen, sowie der Ausstellung der Ab- 
nahmebescheinigung und zwar 
1. für — welche durch mo- 
torische Kraft angetrieben werden, 
mit Ausnahme Bremsfahrstühle 
in Mühlen 30 15 
2. für Handaufzüge und Brems- 
fahrstühle in Mahlmühlen 15 7,50 
B. Für Vornahme der nach § 32 
vorzunehmenden wiederkehrenden Unter- 
suchungen der Aufzüge und für die 
Anfertigung der dabei erforderlichen 
schriftlichen Arbeiten ..... 20 10 
  
  
a) Sind an demselben Tage mehrere Aufzüge ein und desselben Aufzugs- 
besitzers zu prüfen, für welche verschiedene Sätze ausgeworfen find, 
so gilt als erster Aufzug hierbei stets ein solcher, für welchen dem
	        
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