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1a. Bekauntmachung, betr. die Prä– Anfzů
EL—
Unter Bezugnahme auf die im Extrablatt zum Amtsblatt Stück 36 für
1900 abgedruckte und im nächsten Stück des Amtsblatts nochmals zur Ver-
öffentlichung gelangende Polizeiverordnung des Herrn Oberpräsidenten vom
4. August 1900, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr-
stühlen), mache ich hiermit bekannt, daß als Sachverständige zur Ausführung
der in II 31—383 der Polizeiverordnung vorgesehenen Prüfungen
die Königlichen Kreisbauinspektoren im allgemeinen, und für alle
industriellen Anlagen die Königlichen Gewerbeinspektoren und ihre
Asfistenten innerhalb ihres Amtssprengels
bestellt find, denen für die Ausführung der Prüfungen die durch die nach-
folgende Gebührenordnung festgestellten Gebührensätze zukommen.
I. II. III.
Gebührensatz für jeden
folgenden, an dem-
selben Tage unter-
Angabe Gebührensatz suchten Aufzug desselben
für den Betriebes oder der in
des t dem sänlichen ger-
1. Aufzu meinde= oder Guts-
Prüfungsgeschäftes faus bezirke befindlichen Be-
triebe desselben
Besitzers
M M
A. Untersuchung neuer oder erst-
malige Untersuchung alter Aufzüge,
einschließlich der Prüfung der Zeich-
nungen, Beschreibungen und Berech-
nungen, sowie der Ausstellung der Ab-
nahmebescheinigung und zwar
1. für — welche durch mo-
torische Kraft angetrieben werden,
mit Ausnahme Bremsfahrstühle
in Mühlen 30 15
2. für Handaufzüge und Brems-
fahrstühle in Mahlmühlen 15 7,50
B. Für Vornahme der nach § 32
vorzunehmenden wiederkehrenden Unter-
suchungen der Aufzüge und für die
Anfertigung der dabei erforderlichen
schriftlichen Arbeiten ..... 20 10
a) Sind an demselben Tage mehrere Aufzüge ein und desselben Aufzugs-
besitzers zu prüfen, für welche verschiedene Sätze ausgeworfen find,
so gilt als erster Aufzug hierbei stets ein solcher, für welchen dem