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Sachverständigen die höchste der in Betracht kommenden Entschädi-
ungen zusteht.
b) Fur begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Aufzugs=
besitzers oder seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht
beenbet werden konnten, sowie für jede Wiederholung solcher Prüsungen
"unp die entsprechenden Einheitssätze und zwar nach Spalte II zu be-
rechnen.
Je) Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem
Tage vereinbart ist, so wird für etwa vereitelte (nicht begonnene)
Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Untersuchung
eines der Aufzüge in Angriff genommen ist. ·
d) Kann an einem Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden,
so ist von dem Aufzugsbesitzer, je nachdem es sich um eine Prüfung
nach A oder B der Gebührenordnung. handelt, eine Gebühr nach A1,
A 2 oder B und zwar nach Spalte II zu erheben.
C. Für Ausstellung der nach § 29 I auszustellenden Befähigungsnach-
weise, einschließlich der voraufgehenden Prüfung 5 Mark.
Sind mehrere Führer gleichzeitig zu prüfen, so vermindert sich die Ge-
bühr aufP 3 Mark.
Oppeln, den 9. Juli 1901.
Der Regierungspräsident.
2. Polizeiverordnung, betr. die Anwendung von Eisenkonstruktionen bei
Bamten, vom 26. Oktober 1874. (Amtsbl. S. 323.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die
Polizeiverwaltung wird in betreff der Anwendung von Eisenkonstruktionen
bei Bauten für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes folgende Polizei-
verordnung erlassen:
1. In allen Fällen, wo bei einem Neu-, Um- und Reparaturbau Eisen-
konstruktionen zur Anwendung kommen sollen, bedürfen diese der besonderen
polizeilichen Genehmigung. Dem Bauerlaubnisgesuche sind in solchem Falle
auf Erfordern außer den gemäß den bereits bestehenden baupolizeilichen Vor-
schriften erforderlichen Vorlagen beizufügen:
a) Zeichnungen, welche die Eisenkonstruktionen in ihrer konstruktiven Ver-
bindung mit dem gesamten Bauwerke darstellen;
b) genaue Detailzeichnungen von den jur Ausführung zu bringenden
isenarbeiten in einem genügend deutlichen Maßstabe und mit allen
eingeschriebenen Maßen;
c) ein durch Berechnung begründeter Nachweis der Tragfähigkeit der
beabsichtigten Konstruktionen.
Diese in dopdelten Exemplaren einzureichenden Vorlagen müssen von
einem geeigneten Sachverständigen oder, wenn es die kompetente Behörde
erforderlich erachtet, von einem geprüften Baumeister, d. h. von einem auf
Grund des Prüfungsattestes der technischen Baudeputation zu Berlin von
dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
ernannten Baumeister unterschrieben sein, welche durch ihre Unterschrift die
Verankwortlichkeit für die Haltbarkeit der Eisenkonstruktionen und des damit
verbundenen Bauwerkes übernehmen. Außerdem bleibt den bezeichneten kom-
petenten Behörden vorbehalten, in besonders schwierigen oder zweifelhaften