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dig darstellendes Protokoll aufgenommen und ein Exemplar desselben den requirirenden
Beamten oder Bediensteten eingehändigt, ein zweites Eremplar aber zu den Akten der
Bebörde genommen werden, welche die Haussuchung angestellt hat.
Art. 6.
In den Fällen, wo wegen Zoll-Contraventionen die Verhaftung geseslich zuläßig
ist, wird die Befugniß, den oder die Contravenienten anzuhalten, den verfolgenden
Beamten oder Bediensteten auch auf dem Gebiete der anderen mitkontrahirenden
Staaten, jedoch (nur im Falle der Betretung auf frischer That und) unter der Bedin-
gung eingeräumt, daß der Angehaltene an die nächsie Orts-Behörde desjenigen Staa-
tes überliefert werde, auf dessen Gebiete die Anhaltung stattgefunden hat, (vwelche
[Orts-Behörde] über den Grund der Anhaltung zu erkennen, und je nach Erfund zu
verfügen hat). Wenn die Person der Contravenienten dem verfolgenden Beamten oder
Bediensteten bekannt, und die Beweisführung hinlänglich gesichert ist, so findet eine
Anhaltung auf fremdem Gebiete nicht statt.
Art. 7.
Eine Auslieferung der Zoll-Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie
Unterthanen desjenigen Staates sind, in dessen Gebiete sie angehalten worden sind.
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Gebiete
die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition auszuliefern.
Nur dann, wenn dergleichen flüchtige Individuen Unterthanen eines dritten der
kontrahirenden Staaten sind, ist der Lettere vorzugsweise berechtigt, die Auslieferung
zu verlangen, und daher zunächst von dem requirirten Staate zur Erklärung über die
Ausübung dieses Rechtes zu veraulassen.
Art. 8.
Sämtliche kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in
ibrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, lebrere, wenn deren Auslieferung nicht nach
Art. 7 verlangt wird, wegen der auf dem Gebicte eines anderen der kontrahirenden
Staaten begangenen Zoll-Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen auf die
von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Untersuchung und Strafe zu