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3. für den Stadtkreis oder den städtischen Polizeibezirk, auf § 144
beziehentlich § 143 des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1888, sowie erwähnen, daß sie unter Zustimmung des Gemeinde-
vorstandes, sofern dieselbe versagt worden ist, unter Ergänzung dieser Zu-
stimmung durch den Bezirksausschuß, und in Fällen, welche keinen Aufschub
zulassen, vorläufig und vorbehaltlich deren Einholung ergehen, oder, sofern
sie zum Gebiete der Sicherheitspolizei gehören, daß die vorherige Beratung
mit dem Gemeindevorstande stattgefunden hat.
Insofern zu den ortspolizeilichen Vorschriften rücksichtlich der Höhe der
Strafandrohung gemäß § 144 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883 meine Genehmigung erforderlich ist, muß im
Eingange der Erteilung dieser Genehmigung ähnung geschehen.
In allen Fällen müssen die Vorschriften als „Polizeiverordnung“ aus-
drücklich bezeichnet sein und die gegen die Nichtbefolgung anzudrohende
Strafe, entweder dem Mindest= und Höchstbetrage, wenigstens aber dem
Lohstberrage nach namhaft machen, unbeschadet der Hinweisung in geeigneten
en auf die Bestimmungen des deutschen Reichsstrafgesetzbuches.
III. Die Gültigkeit der orts- und kreispolizeilichen Vorschrift beginnt,
sofern hierfür ein anderweiter Termin nicht ausdrücklich festgesetzt wird, mit
dem Ablaufe des vierten Tages nach dem Tage, an welchem das betreffende
Kreis- beziehentlich Lokalblatt ausgegeben ist, resp. nachdem außerdem deren
Anschlag (Aushang) während der zu l vorgeschriebenen Zeitdauer statt-
gefunden hat.
IV. Erachtet die Behörde aus besonderen Gründen es für angemeessen,
die von ihr erlassene Polizeiverordnung sofort in Kat treten zu lassen, so
seint unter ausdrücklichem Hinweis hierauf die Beröffentlichung durch An-
schlag (Aushang) an der in der Gemeinde, bzw. Gutsbezirk dazu bestimmten
Stelle. In diesem Falle ralangt die Polizeiverordnung sofort nach dem
Anschlag (Aushang) gesetzliche Kraft
V. Die rechtsverbindliche Kraft einer Polizeiverordnung, die nur eine
bestimmte Lokalität, einen Weg, eine öffentliche Anlage, einen Platz und der-
leichen mehr zum Gegenstande hat, ist abhängig von der Aufstellung oder
nheftung einer die Polizeiverordnung enthaltenden Tafel und beginnt mit
Aufstellung oder Anheftung dieser TaH#n an der hiefür bestimmten Stelle.
VI. Die sonst gebräuchlichen Arten der Veröffentlichung von Polizei-
verordnungen durch Ausruf, Vorlesen usw. werden durch vorstehende Be-
stimmungen weder berührt noch ausgeschlossen, doch ist die Gültigkeit der
Polizeiverordnungen von einer derartigen Bekanntmachung nicht abhängig
Oppeln, den 11. Juli 1884.
Der Regierungspräsident.
2. Geschäftsanweisung für die Bollziehnngsbeamten im Bereich der Ver-
waltung der direkten Stenern sowie im Bereich der Kreis. und Gemeinde-
verwaltungen im Regierungsbezirk Oppeln, vom 17. Mai 1900.
(Sonderbeilage zu Stück 26 des Amtsblattes.)
3. Anweisung zur Ausführung der Berordunng vom 18. März 1904 wegen
des Verwaltungszwangsverfehrens bei Veureihenz von Geldbeträgen, vo#m
4. Juli 1904. (Amtsbl. S. 369.)