Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Zuschauerhaus. 
5 19. Ueber dem Parkett dürfen höchstens vier Ränge angelegt werden. 
Die Decke des obersten Ranges muß überall mindestens 2,5 m über 
dem Fußboden der höchsten Plätze liegen. 
Im Parkett und auf den nicht zu Logen eingerichteten Rangteilen müssen die 
Sitzreihen unverrückbar auf dem Fußboden befestigt werden. Es dürfen 
nur Klappfitze, welche selbsttätig aufschlagen, oder Bänke verwendet werden. 
4oarnde Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von 
der Polizeibehörde nach folgenden Vestimmungen festzustellen: 
Die Breite der Sitze muß mindestens 50 cm und der Abstand der 
Reihen voneinander mindestens 80 cm betragen. 
Verrückbare Sitze sind nur in Logen, und zwar bis zur Zahl von 10 
in jeder Loge zuläs d. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder 
Zwischengang darf im Parkett und im ersten Rang 14, auf den übrigen 
Rängen 12 nicht Übersteigen. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche ge- 
rechnet werden. 
f Bänken sind die einzelnen Sitze durch Leisten voneinander zu 
trennen. 
& 11. Die Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die Anzahl und 
Breite der auf die Korridore führenden Türen ist für das Parkett und für 
die nicht zu Logen eingerichteten Rangteile nach dem Verhältnis von 1m. 
für 70 Personen zu bemessen. Diese Gänge und Türen dürfen nicht unter 
90 cm breit sein; es kann jedoch bei der ersten Sitzreihe des Parketts und 
der Ränge die Gangbreite bis auf 65 cm verringert werden. 
& 12. In den Gängen des Zuschauerraumes dürfen Klappsitze nicht 
angebracht und Stühle nicht aufgestellt werden. 
Stufen in den Gängen innerhalb des Parkettraumes find unzulässig. 
§ 13. Für das Parkett und die Ränge müssen Korridore angelegt 
werden, welch in der Regel ununterbrochen um den Zuschauerraum herum- 
uführen sind. Einbauten von Rangteilen, welche die Korridore in der 
Muur unterbrechen, können ausnahmsweise gestattet werden, sofern dabei für 
eine genügende anderweite Verbindung der beiden Korridorhälften Sorge 
getragen ist. 
tufen in den Korridoren sind nur ausnahmsweise zulässig. 
Die Breite der Korridore muß in allen Fällen mindestens 3 m betragen, 
im ubrigen jedoch nach dem Verhältnis von 1 m für 80 Personen bemesser 
werden. 
§ 14. Für jeden Rang sind zwei besondere Treppen anzulegen, welche 
nur einen Zugang zu dem betreffenden Rang haben dürfen und einen unmittel- 
bar auf die Gache führenden Ausgang erhalten müssen, wobei Freitreppen 
nur bis zu einer Höhe von 2 m über der Straße zulässig find. 
Für Parkett und 1. Rang sind gemeinschaftliche Treppen zulässig, falls 
das Parkett im Erdgeschoß liegt. 
Es müssen vorhanden sein: 
für das Parkett: bis zu 300 Personen zwei Treppen von je 1,50 m 
Breite; bei mehr als 300 Personen soll die Breite nach dem VBer- 
hältnis von 1 m für 100 Personen berechnet werden; 
für die Ränge: bis zu 270 Personen zwei Treppen von je 1,50 m; 
bei mehr als 270 Personen soll die Breite nach dem Verhälltnis 
von 1 m für 90 Personen berechnet werden.
	        
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