Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Werden für Parkett und ersten Rang gemeinschaftliche Treppen angelegt, 
so sollen ihre Breiten nach der Summe der Plätze im Parkett und 1. Rang, 
und zwar nach den für die Ränge geltenden Verhältniszahlen ermittelt 
werden. 
& 15. Wenn Theater zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut 
werden, so muß außer den vorgeschriebenen Treppen auf jeder Ranghöhe in 
den offenen Höfen (§ 3) je ein eiserner Laufgang von mindestens 1,25 m 
lichter Breite angelegt und durch wenigsstens zwei Türen mit den um die 
Ränge herumgeführten Korridoren in Berbindung gebracht werden. Von 
1 Laufgängen sollen eiserne Treppen in gleicher Breite in den Hof hinab- 
ren. 
& 16. Alle Ausgänge find als solche mit großer Schrift kenntlich zu 
machen und ständig dem Publikum zur Benutzung zu überlassen. Die 
nächsten Wege zu den Ausgängen find durch Nichmngipfeile an den Wänden 
t bezeichnen. Die Türen und Treppen find derart anzuordnen, daß die 
ehrzahl der Besucher sich von der Bühne abwenden muß, um die Aus- 
gänge zu erreichen. 
Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Behinderung 
des Berkehrs freigehalten werden. Tische und Bordbretter dürfen auf 
Korridoren nur in Wandnischen angebracht werden. Sitze für Logen- 
schließer müssen selbsttätig aufklappen. 
5*5 17. Alle Türen sind nach außen aufschlagend derart anzuordnen, 
daß die Leöffneten Flügel nicht in die Korridore und Treppenräume vor- 
treten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Türflügel voll- 
ständig herumschlagen und an den Wänden durch selbsttätige Federn fest- 
gehalten werden. #n solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite 
der Korridore (§ 1) um die Türflügelbreite zu vergrößern. Die Anbringung 
von Schiebetüren ist verboten. Die Berschlüsse der Türen müssen so ein- 
gerichter sein, daß sie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m 
ber dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sind. 
Die Anbringung von Vorhängen an Türen, in Fluren und Korridoren 
bedarf besonderer Genehmigung. Derartige Vorhänge müssen an verschieb- 
baren Ringen aufgehängt werden. 
6 18. Alle Fenster müssen bewegliche, von innen leicht zu öffnende 
Flügel erhalten. Gitter vor den Fenstern sind nicht zulässig. 
& 19. Die Garderoben für die Zuschauer müssen in besonderen 
Räumen mit richlich bemessenem freien Platz vor den Ausgabetischen ein- 
berichtet werden. enn für die Garderobenräume Korriborerweiterungen 
enutzt werden, so muß das für den Korridor an sich vorgeschriebene Maß 
E # in ganzer Länge vor den Ausgabetischen angemessen vergrößert 
werden. 
Bühnenhaus. 
§ 20. Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß mindestens 3 m 
höher liegen, als die Decke des Zuschauerraumes. 
Der Bühnenraum ist von allen übrigen Teilen des Bühnenhauses, 
sowie vom Zuschauerhause durch massive Wände, welche mindestens 50 cm 
über die Dachfläche geführt werden müssen, zu trennen. Alle Türöffnungen 
in diesen Wänden sind mit feuer= und rauchsicheren, nach außen auf- 
schlagenden Türen zu versehen, welche selbsttätig zufallend konstruiert werden 
müssen und während einer Vorstellung nicht verschlossen werden dürfen. 
Türverbindungen zwischen dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhause, sowie
	        
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