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Werden für Parkett und ersten Rang gemeinschaftliche Treppen angelegt,
so sollen ihre Breiten nach der Summe der Plätze im Parkett und 1. Rang,
und zwar nach den für die Ränge geltenden Verhältniszahlen ermittelt
werden.
& 15. Wenn Theater zwischen nachbarliche Brandmauern eingebaut
werden, so muß außer den vorgeschriebenen Treppen auf jeder Ranghöhe in
den offenen Höfen (§ 3) je ein eiserner Laufgang von mindestens 1,25 m
lichter Breite angelegt und durch wenigsstens zwei Türen mit den um die
Ränge herumgeführten Korridoren in Berbindung gebracht werden. Von
1 Laufgängen sollen eiserne Treppen in gleicher Breite in den Hof hinab-
ren.
& 16. Alle Ausgänge find als solche mit großer Schrift kenntlich zu
machen und ständig dem Publikum zur Benutzung zu überlassen. Die
nächsten Wege zu den Ausgängen find durch Nichmngipfeile an den Wänden
t bezeichnen. Die Türen und Treppen find derart anzuordnen, daß die
ehrzahl der Besucher sich von der Bühne abwenden muß, um die Aus-
gänge zu erreichen.
Treppenpodeste, Flure und Korridore müssen von jeder Behinderung
des Berkehrs freigehalten werden. Tische und Bordbretter dürfen auf
Korridoren nur in Wandnischen angebracht werden. Sitze für Logen-
schließer müssen selbsttätig aufklappen.
5*5 17. Alle Türen sind nach außen aufschlagend derart anzuordnen,
daß die Leöffneten Flügel nicht in die Korridore und Treppenräume vor-
treten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Türflügel voll-
ständig herumschlagen und an den Wänden durch selbsttätige Federn fest-
gehalten werden. #n solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindestbreite
der Korridore (§ 1) um die Türflügelbreite zu vergrößern. Die Anbringung
von Schiebetüren ist verboten. Die Berschlüsse der Türen müssen so ein-
gerichter sein, daß sie durch einen einzigen Griff in Höhe von etwa 1,20 m
ber dem Fußboden von innen leicht zu öffnen sind.
Die Anbringung von Vorhängen an Türen, in Fluren und Korridoren
bedarf besonderer Genehmigung. Derartige Vorhänge müssen an verschieb-
baren Ringen aufgehängt werden.
6 18. Alle Fenster müssen bewegliche, von innen leicht zu öffnende
Flügel erhalten. Gitter vor den Fenstern sind nicht zulässig.
& 19. Die Garderoben für die Zuschauer müssen in besonderen
Räumen mit richlich bemessenem freien Platz vor den Ausgabetischen ein-
berichtet werden. enn für die Garderobenräume Korriborerweiterungen
enutzt werden, so muß das für den Korridor an sich vorgeschriebene Maß
E # in ganzer Länge vor den Ausgabetischen angemessen vergrößert
werden.
Bühnenhaus.
§ 20. Der Schnürboden über dem Bühnenraum muß mindestens 3 m
höher liegen, als die Decke des Zuschauerraumes.
Der Bühnenraum ist von allen übrigen Teilen des Bühnenhauses,
sowie vom Zuschauerhause durch massive Wände, welche mindestens 50 cm
über die Dachfläche geführt werden müssen, zu trennen. Alle Türöffnungen
in diesen Wänden sind mit feuer= und rauchsicheren, nach außen auf-
schlagenden Türen zu versehen, welche selbsttätig zufallend konstruiert werden
müssen und während einer Vorstellung nicht verschlossen werden dürfen.
Türverbindungen zwischen dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhause, sowie