Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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* 32. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von 
beweglichen Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist 
nur, soweit als es die Vorstellungen nötig machen, mit besonderer Erlaubnis 
zulässig. Eine derartige Erlaubnis kann für bestimmte Stücke ein für 
allemal erteilt werden. 
Im übrigen ist das Betreten der Theaterräume mit unverwahrtem Feuer 
oder Licht verboten. 
Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig. 
Fü#Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungesvrlichem Material, zum 
Beispiel Kälberhaar oder A#bestwolle, verwendet werden. 
§ 33. Die Räume des Theaters, sowie die Dekorationen sind staub- 
46 zu halten und außerdem alljährlich nach vorgängiger Anzeige bei der 
olizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen. 
34. Zwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den 
Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens 1 m Breite 
freigehalten werden, welcher auch bei Bewegung der Dekorationen nicht 
gesperrt werden darf. Der Raum zwischen der ersten und zweiten Kulisse 
muß für den Dienst der Feuerlöschmannschaften frei gehalten werden. 
& 35. Das Oeffnen und Schließen des Schutzvorhanges oder der 
Schiebetüren soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der 
Feuerwehr probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach 
jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebetüren zu schließen 
und des Nachts geschlossen zu halten. 
6 36. Die Notbeleuchtung muß bei jeder Vorstellung während des 
Zetraumen von Oeffnung der Kasse bis nach vollständiger Leerung des 
uschauerhauses und des Bühnenhauses in Wirksamkeit sein. 
5*§ 37. Im Kassenraum, in der Eintrittshalle und an auffälliger Stelle 
in jedem Korridor des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind genügend 
roße und deutliche Grundrißpläne des Theaters auszuhängen. In diesen 
Pläne müssen die Sitze, die zugelassenen Stehplätze, die Treppen, die Aus- 
gänge, die Feuerhähne, sowie die Hauptleitungen für die Beleuchtung nebst 
n zugehörigen Absperrvorrichtungen angegeben werden. 
Von dichen Plänen sind Abdrücke der Polizeibehörde nach Bedarf zur 
Verfügung zu stellen. 
38. Für jede Vorstellung muß eine lediglich der Polizeibehörde 
unterstellte Feuerwache anwesend 3ein, welche ihren Dienst mindestens eine 
Stunde vor Beginn der Vorstellung anzutreten hat, das Theatergebäude 
nicht früher als eine halbe Stunde nach Schluß der Vorstellung verlassen 
und zu anderen Zwecken nicht verwendet werden darf. 
ür die übrige Zeit ist im Theater, so lange Aufführungen stattfinden, 
seitens der Theaterverwaltung ein Wächterdienst unter sicheren Kontroll- 
maßregeln einzurichten. 
§ 39. Die letzte Probe eines Stückes vor dessen erster Aufführung ist 
der Polizeibehörde rechtzeitig behufs Ueberwachung und Anordnung der etwa 
erforderlichen Sicherheitsmaßregeln anzuzeigen. 
b) Kleine Theater. 
§ 40. Auf kleine Theater finden die Bestimmungen in den §#§ 3—39 
mit folgenden Abänderungen Anwendung: 
Zu § 3. Der Abstand der die Haupt-Ein= und ausgänge enthaltenden 
Front des Theatergebäudes von der gegenüberliegenden Straßenbegrenzung 
soll in der Regel mindestens 15 m betragen.
	        
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