Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Bei besonderen örtlichen Verhältnissen kann im Wege des Dispenses ein 
geringerer Abstand zugelassen, auch von der Forderung, daß das Theater 
an einer öffentlichen Straße liegen muß, Abstand genommen werden. 
Zu § 4. Die Dachstühle dürfen aus Holz konstruiert werden. Das 
äußere Deckmaterial muß gegen Uebertragung eines Feuers von außen her 
sicheren Schutz gewähren. 
Die Treppenräume müssen Decken aus unverbrennlichem Material er- 
halten, im übrigen können die Decken durchweg, auch über Fluren und 
Korridoren, als Balkendecken konstruiert werden; es müssen dabei aber die 
Unteransichten mit Mörtel verputzt und die Fußböden dicht schließend unter 
Vermeidung von Hohlräumen verlegt werden. 
#s#41. Die Beleuchtung durch Gas ist in kleinen Theatern unter 
folgenden Bedingungen zulässig: 
Die Gasleitungen dir das Zuschauerhaus, den Zuschauerraum und die 
übrigen Teile des Bu3 auerhauses, sowie für den Bühnenraum und die 
übrigen Teile des Bühnenhauses sind in getrennten Gruppen anzulegen 
und die Absperrvorrichtungen so anzuordnen, daß sie von Unbefugten nicht 
erreicht werden können. Die Verwendung von Bleiröhren ist unzulässig. 
Die Leitungen sind derartig zu verlegen, daß sie gegen jede zufällige Be- 
schädigung geschützt, aber für mtersuchung und Ausbesserung leicht zugänglich 
sind. Ueberall, auch in den Ankleideräumen für das Personal, sind nur un- 
bewegliche Gasarme zulässig. 
Die Entfernung zwischen Gasflammen und brennbaren Stoffen muß in 
senkrechter Richtung nach oben gemessen mindestens 1 m und in seitlicher 
Richtung mindestens 60 cm betragen. Falls diese Entfernungen nicht inne- 
gehalten werden können, müssen Schutzbleche angebracht werden; dieselben 
dürfen jedoch niemals auf verbrennlicher Unterlage befestigt werden. 
Deckenkronleuchter müssen doppelte Befestigung erhalten. 
Die im Zuschauerraum, sowie auf Gängen und Treppen befindlichen 
Beleuchtungskörper müssen mit ihrer Unterkante mindestens 2 m über dem 
Fußboden liegen. 
Die Gasflammen auf Gängen, in Treppenhäusern und in Aborten 
durfen nur Hähne mit losem Schlüssel erhalten. 
Die Gasflammen im Zuschauerhause sind mit Glocken oder Schalen zu 
versehen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind nur die Flammen an 
Deckenkronleuchtern. 
Alle zur Beleuchtung des Bühnenhauses dienenden Gasflammen sind mit 
Drahtkörben oder ähnlichen Schutzvorkehrungen zu versehen. 
Die Soffitenlampen müssen außer einem Drahtnetz doppelte Schutz- 
bleche mit bustmmischenraum erhalten und zum Herablassen eingerichte 
werden, so daß sie vom Bühnenfußboden aus angezündet werden können. 
Zum Anzünden von Gasflammen dürfen nur elektrische Zünder ver- 
wendet werden. 
Die Verwendung gewöhnlicher Gummischläuche zur Zuleitung von Gas, 
auch für kurze Entfernungen, ist verboten; es dürfen nur undurchlässige, 
auf die Rohre mit Gewinden aufzuschraubende Spiralschläuche gebraucht 
werden. 
Die Gasmesser müssen in einem von massiven Wänden und unverbrenn- 
lichen Decken umschlossenen Raume, welcher unmittelbar von außen Luft und 
Licht erhält, aufgestellt werden. 
Die Verwendung von Gas zu szenischen Zwecken bedarf besonderer Ge- 
nehmigung.
	        
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