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Balkendecken müssen mit Mörtel verputzt werden.
Zur Herstellung der Decke oder des Daches über dem Zuschauerraum
find hölzerne Unterstaungen zulässig.
Die Dachkonstruktionen dürfen schtbar bleiben.
Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren.
Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Decken und Dächern muß in den
Ansichtsflächen gehobelt werden.
Der Unterbau zur Unterstützung der Sitzreihen des Zuschauerraumes ist
aus unverbrennlichem Material herzustellen.
&* 46. Stallungen und Tierkäfige, sowie Räume für das Personal und
für die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und Futterbestände
müssen vom Zuschauerraum durch unverbrennliche Wände und Decken
*— werden. Die Türen in diesen Wänden sind feuer= und rauchsicher
erzustellen.
§* 47. Die Räume unter den Sitreihen des Zuschauerraumes dürfen
als Garderoben für das Personal, sowie zur Aufbewahrung von Dekorationen,
Requisiten und Futterbeständen nur dann benutzt werden, wenn sie von
massiven Wänden und Decken umschlossen sind und mit feuer= und rauch-
sicheren Türen versehen werden.
§ 48. Für die Anlage von Treppen gelten die in § 5 gegebenen Be-
stimmungen mit der Abänderung, daß bei Treppen innerhalb des Zuschauer-
raumes Geländer nicht gefordert werden.
*49. Auf jedem Zirkusgebäude sind Blitzableiter anzubringen.
§ 50. Vermietbare Räume und Wohnungen dürfen in einem Zirkus-
gebäude nur im Keller oder im Erdgeschoß und nur unter der Bedingung
eingerichte werden, daß sie durch massive Wände ohne Oeffnungen und un-
verbrennliche Decken von den zum Zirkusbetrieb gehörigen Räumlichkeiten
abgeschlossen und nur von außen zugänglich gemacht werden.
§ 51. Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von der
Polizeibehörde nach folgenden Bestimmungen festzustellen:
Die Sitze müssen mindestens 50 cm breit sein und die Abstände der
Sitzreihen wenigstens 80 cm betragen, sofern nicht mehr als 14 Plätze in
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang angeordnet
werden. Wird die Zahl 14 überschritten, so muß der Abstand der Sigreihen
auf 1m vergrößert werden. Hierbei dürfen indessen höchstens 25 Sitze in
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder Zwischengang angenommen
werden.
dauf allen Bänken müssen die einzelnen Plätze durch Leisten abgegrenzt
werden.
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche
gerechnet werden.
*52. Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und Türen im
Zuschauerraum ist nach dem Verhältnis von 1 m für 120 Personen zu be-
mefsen, wobei die geringste Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer
Tür nicht unter 90 cm sein darf. !r:à)k:
# 53. Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein, im
übrigen ist ihre Breite, sowie die Breite der außerhalb des Zuschauerraumes
belegenen Treppen und der Ausgänge nach dem Berhältnis von
1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 900 Personen,
1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 900 bis 1500 Per-
sonen,