Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Balkendecken müssen mit Mörtel verputzt werden. 
Zur Herstellung der Decke oder des Daches über dem Zuschauerraum 
find hölzerne Unterstaungen zulässig. 
Die Dachkonstruktionen dürfen schtbar bleiben. 
Das äußere Deckmaterial der Dächer muß gegen Uebertragung eines 
Feuers von außen her sicheren Schutz gewähren. 
Freiliegendes Holzwerk an Stützen, Decken und Dächern muß in den 
Ansichtsflächen gehobelt werden. 
Der Unterbau zur Unterstützung der Sitzreihen des Zuschauerraumes ist 
aus unverbrennlichem Material herzustellen. 
&* 46. Stallungen und Tierkäfige, sowie Räume für das Personal und 
für die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und Futterbestände 
müssen vom Zuschauerraum durch unverbrennliche Wände und Decken 
*— werden. Die Türen in diesen Wänden sind feuer= und rauchsicher 
erzustellen. 
§* 47. Die Räume unter den Sitreihen des Zuschauerraumes dürfen 
als Garderoben für das Personal, sowie zur Aufbewahrung von Dekorationen, 
Requisiten und Futterbeständen nur dann benutzt werden, wenn sie von 
massiven Wänden und Decken umschlossen sind und mit feuer= und rauch- 
sicheren Türen versehen werden. 
§ 48. Für die Anlage von Treppen gelten die in § 5 gegebenen Be- 
stimmungen mit der Abänderung, daß bei Treppen innerhalb des Zuschauer- 
raumes Geländer nicht gefordert werden. 
*49. Auf jedem Zirkusgebäude sind Blitzableiter anzubringen. 
§ 50. Vermietbare Räume und Wohnungen dürfen in einem Zirkus- 
gebäude nur im Keller oder im Erdgeschoß und nur unter der Bedingung 
eingerichte werden, daß sie durch massive Wände ohne Oeffnungen und un- 
verbrennliche Decken von den zum Zirkusbetrieb gehörigen Räumlichkeiten 
abgeschlossen und nur von außen zugänglich gemacht werden. 
§ 51. Die im Zuschauerraum zulässige höchste Personenzahl ist von der 
Polizeibehörde nach folgenden Bestimmungen festzustellen: 
Die Sitze müssen mindestens 50 cm breit sein und die Abstände der 
Sitzreihen wenigstens 80 cm betragen, sofern nicht mehr als 14 Plätze in 
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten- oder Zwischengang angeordnet 
werden. Wird die Zahl 14 überschritten, so muß der Abstand der Sigreihen 
auf 1m vergrößert werden. Hierbei dürfen indessen höchstens 25 Sitze in 
ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder Zwischengang angenommen 
werden. 
dauf allen Bänken müssen die einzelnen Plätze durch Leisten abgegrenzt 
werden. 
Für Stehplätze dürfen höchstens 3 Personen auf 1 qm Grundfläche 
gerechnet werden. 
*52. Die Anzahl und Breite der Gänge, Treppen und Türen im 
Zuschauerraum ist nach dem Verhältnis von 1 m für 120 Personen zu be- 
mefsen, wobei die geringste Breite eines Ganges, einer Treppe oder einer 
Tür nicht unter 90 cm sein darf. !r:à)k: 
# 53. Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein, im 
übrigen ist ihre Breite, sowie die Breite der außerhalb des Zuschauerraumes 
belegenen Treppen und der Ausgänge nach dem Berhältnis von 
1 m für 120 Personen bei einer Anzahl bis zu 900 Personen, 
1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 900 bis 1500 Per- 
sonen, 
  
  
  
 
	        
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