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4. Anweisung, betr. das Verfahren bei der Uebergabe und Uebernahme der
Verbrecher, die zwischen Preußen und Ocberreic zur Bollziehung einer Ans-
lieferung oder infolge oder zum Zweck einer Wl## zu übergeben
sind, vom 25. ar 1898. (Min.-Bl. S. 21.)
5. Transportkostenordunng für die Provinz Schlesien, vom 10. September 1908.
(Sonderbeilage zu Nr. 39 des Amtsblatts.)
Auf Gefangenentransporte, für welche die Kosten der Staatskasse zur
Last fallen, finden fortan die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
Verpflegungskosten.
§ 1. An Verpflegungskosten für die Transportaten werden die wirklich
gehabten Auslagen ohne weiteren Nachweis des Bedürfnisses, jedoch nur bis
zu dem böcsten zulässigen Satze von 60 Pfennigen für den Kopf und Tag
gewährt. Bei Bewilligung der Vergütung innerhalb dieser Grenzen sind die
am Orte bestehenden Kreicsoerhältnt ße nach pflichtmäßigem Ermessen der be-
treffenden Polizeibehörden zugrunde zu legen.
Haftgebühren.
§ 2. Die Haftgebühren dürfen für den Kopf und Tag höchstens
25 Pfennige betragen. Daneben sind besondere Bergütungen für Lagerstroh
und Licht nicht zu gewähren.
Heizung kosten.
§ 3. Für Erwärmung des Haftraumes dürfen erstattet werden:
a) wenn eine besondere Heizung für einen Gefangenen notwendig ge-
worden ist, nach pflichtmäßigem Ermessen der Holipibehörden, unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Preise des Brennmaterials ein Betrag
bis zu 30 Pfennig;
d) wenn zwei oder mehrere Gefangene in einem und demselben Raum
untergebracht gewesen sind, für den Kopf und Tag bis zu 20 Pfennig.
Diese Heizkosten werden für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März
ohne Bescheinigung der Notwendigkeit zugelassen. Außerhalb dieser Zeit ist
die Notwendigkeit der Heizung von der betreffenden Polizeibehörde im
einzelnen Falle zu bescheinigen.
Begleitgebühren.
§ 4. An Begleitgebühren können den Ziviltransporteuren gezahlt
werden:
A. Bei Transporten auf Landwegen:
Fußtransporte:
a) bei Fußtransporten 20 Pfennig für das Kilometer. Der Berechnung
ist die einfache Entfernung zugrunde zu legen und jedes angefangene
Kilometer für ein volles zu rechnen. Bei Entfernungen von weniger à
8 km, auch wenn die Entfernung nicht volle 2 km beträgt, ist der
Satz für 8 km zu gewähren. —