Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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4. Anweisung, betr. das Verfahren bei der Uebergabe und Uebernahme der 
Verbrecher, die zwischen Preußen und Ocberreic zur Bollziehung einer Ans- 
lieferung oder infolge oder zum Zweck einer Wl## zu übergeben 
sind, vom 25. ar 1898. (Min.-Bl. S. 21.) 
5. Transportkostenordunng für die Provinz Schlesien, vom 10. September 1908. 
(Sonderbeilage zu Nr. 39 des Amtsblatts.) 
Auf Gefangenentransporte, für welche die Kosten der Staatskasse zur 
Last fallen, finden fortan die nachstehenden Bestimmungen Anwendung. 
Verpflegungskosten. 
§ 1. An Verpflegungskosten für die Transportaten werden die wirklich 
gehabten Auslagen ohne weiteren Nachweis des Bedürfnisses, jedoch nur bis 
zu dem böcsten zulässigen Satze von 60 Pfennigen für den Kopf und Tag 
gewährt. Bei Bewilligung der Vergütung innerhalb dieser Grenzen sind die 
am Orte bestehenden Kreicsoerhältnt ße nach pflichtmäßigem Ermessen der be- 
treffenden Polizeibehörden zugrunde zu legen. 
Haftgebühren. 
§ 2. Die Haftgebühren dürfen für den Kopf und Tag höchstens 
25 Pfennige betragen. Daneben sind besondere Bergütungen für Lagerstroh 
und Licht nicht zu gewähren. 
Heizung kosten. 
§ 3. Für Erwärmung des Haftraumes dürfen erstattet werden: 
a) wenn eine besondere Heizung für einen Gefangenen notwendig ge- 
worden ist, nach pflichtmäßigem Ermessen der Holipibehörden, unter 
Berücksichtigung der ortsüblichen Preise des Brennmaterials ein Betrag 
bis zu 30 Pfennig; 
d) wenn zwei oder mehrere Gefangene in einem und demselben Raum 
untergebracht gewesen sind, für den Kopf und Tag bis zu 20 Pfennig. 
Diese Heizkosten werden für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März 
ohne Bescheinigung der Notwendigkeit zugelassen. Außerhalb dieser Zeit ist 
die Notwendigkeit der Heizung von der betreffenden Polizeibehörde im 
einzelnen Falle zu bescheinigen. 
Begleitgebühren. 
§ 4. An Begleitgebühren können den Ziviltransporteuren gezahlt 
werden: 
A. Bei Transporten auf Landwegen: 
Fußtransporte: 
a) bei Fußtransporten 20 Pfennig für das Kilometer. Der Berechnung 
ist die einfache Entfernung zugrunde zu legen und jedes angefangene 
Kilometer für ein volles zu rechnen. Bei Entfernungen von weniger à 
8 km, auch wenn die Entfernung nicht volle 2 km beträgt, ist der 
Satz für 8 km zu gewähren. —
	        
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