Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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1 m für 150 Personen bei einer Anzahl von mehr als 1500 Per- 
sonen zu bemessen. « 
§64.Jn besitzt auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen 
der Türen und die Einrichtung der Türverschlüsse finden die Bestimmungen 
der 88 16 und 17 Anwendung. 
§55. Für die Beleuchtung eines Zirkusgebäudes ist außer elektrischem 
auch Gaslicht, sowie die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zulässig. 
Die Verwendung von Mineralölen ist verboten. 
Wird Gasbeleuchtung gewählt, so sollen dabei die im § 41 gegebenen 
Vorschriften entsprechend besolg! werden und insbesondere die dort f## das 
Bühnenhaus angeordneten Vorsichtsmaßregeln bei Zirkusgebäuden auf die 
Stallungen, sowie auf die Räume für das Personal und für die Aufbe- 
wahrung von Dekorationen und Requisiten Anwendung finden. 
556. Eine ausreichende Notbeleuchtung mittelst Kerzen= oder Oellampen 
ist nach näherer Anweisung der Polizeibehörde einzurichten. 
§ 57. In bezug auf Heizung, Wasserversorgung und Feuerlösch- 
einrichtungen finden die für Theater gegebenen Vorschriften sinngemäße 
Anwendung. 
§58. An Stroh, Heu und sonstigen Futterstoffen darf in einem Zirkus 
nur der für drei Tage erforderliche Vorrat gelagert werden. In bezug auf 
das Rauchen im Gebäude, das Umgehen mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht, die Berwendung von Feuerwerk, die Unterhaltung der Notbeleuchtung, 
die Aushängung von Grundrißplänen, die Einrichtung eines besonderen 
Feuerwehr- und Wächterdienstes, sowie auf die polizeiliche Ueberwachung der 
Vorstellungen sollen die für Theater in den §§ 31, 32, 36, 37, 38 und 39 
gegebenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung finden. 
§ 59. Die Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkusses darf nur auf 
einem freien Platze unter Beobachtung eines Abstandes von wenigstens 15 m 
von jeder Nachbargrenze gestattet werden. 
Stallungen müssen vom Zuschauerraum getrennt derart angelegt werden, 
daß die Aus= und Eingänge für das Publikum möglichst entfernt von den 
Haupttüren der Stallungen liegen. 
Für die zulässige Anzahl von Sitz= und Stehplätzen, für die Anordnung 
der Gänge und Türen im Zuschauerraum, für die Breite der Korridore, 
Treppen, Flure und Ausgänge sind die Bestimmungen der §§ 51, 52, 53 
und 54 maßgebend. 
Im übrigen soll die Polizeibehörde je nach den örtlichen Verhältnissen 
und nach dem Umfang des Betriebes entscheiden, wie weit sonst die für 
Zirkusgebäude erlassenen Vorschriften in bezug auf Bauart, innere Einrichtung 
und Betrieb auch bei Anlage eines zeitweilig aufzustellenden Zirkus und für 
den Fall, daß ein Zirkus vorübergehend in einem sonst zu anderen Zwecken 
benupyten Gebäude eingerichtet wird, zu befolgen sind. 
C. Oeffentliche Dersammlungsräume. 
§ 60. Als öffentliche Versammlungsräume im Sinne dieser Verordnung 
gelten alle baulichen Anlagen, welche zur gleichzeitigen Aufnahme einer 
rößeren Anzahl von Lersonen zu öffentlichen Lustbarkeiten, öffentlichen Ver- 
sammlan en oder zu ähnlichen Zwecken dienen sollen. 
Baulichkeiten, welche ausschließlich für Gottesdienst oder Unterrichtszwecke 
bestimmt sind, werden von dieser Verordnung nicht betroffen. 
§ 61. Wird für öffentliche Bersammlungsräume ein selbständiges Ge- 
bäude hergestellt, so muß der Abstand der die Haupt-Ein= und Ausgänge
	        
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