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Die nach vorstehenden Bestimmungen zulässige höchste Besucherzahl ist
durch die Polizeibehörde festzustellen. gc höch
68. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Personen-
zahl, nach welcher die Breite der Türen, Korridore, Treppen, Flure und
Ausgänge zu bestimmen ist, so ermittelt werden, daß in der Regel auf 1 m
Grundfläche des Saalparketts 2 Personen und auf 1 qm Grundfläche der
Galerien 3 Personen Hecchuet werden. In einzelnen Fällen können jedoch
ausnahmsweise mit cksicht auf die Lage und Benutzungsart der Ver-
sammlungsräume auf je 10 2m Grundfläche für das Saalparkett 15, für die
Galerien 20 Personen gerechnet werden.
Wenn mehrere Versammlungsräume in einem Geschoß oder in verschie-
denen Stockwerken gemeinschaftliche Korridore, Treppen, Flure oder Ausgänge
haben, so sollen die erforderlichen Breiten derselben der Regel nach in der
Weise ermittelt werden, daß die Personenzahl des größten Raumes ganz und
die Personenzahl der Übrigen Räume zur Hälfte der Berechnung zugrunde
gelegt wird. Es kann jedoch in einzelnen Fällen ausnahmsweise mit Rücksicht
auf die Benutzungsart der Versammlungsräume eine geringere Gesamtziffer
für die Berechnung zugelassen werden.
§ 69. Die Anzahl und Breite der Türen ist nach dem Verhältnis von
1 m für 120 Persomen bei einer Anzahl bis zu 600 Personen,
f 1 m für 135 Personen bei einer Anzahl von 600 bis 900 Per-
onen, '
1 m für 150 Personen bei einer Anzahl über 900 Personen zu
bestimmen.
Wenn die Zulässige Zahl der Besucher mehr als 600 Personen be-
“t muß der Bersammlungsraum auf mindestens zwei Wandseiten Türen
erhalten.
Ausgangstüren müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet werden,
daß die geöffneten Flügel nicht in die Korridore und in die Treppenräume
vortreten. Ist diese Forderung nicht zu erfüllen, so müssen die Türflügel
vollständig herumschlagen und an den Wänden durch selbsttätige Federn
festgehalten werden. In solchen Fällen ist aber die vorgeschriebene Mindest-
breite der Korridore (§ 70) um die Türflügelbreite zu vergrößern. Die
Türverschlüossse müssen so eingerichtet sein, daß sie durch einen einzigen
Griff in Höhe von etwa 1,20 m über dem Fußboden von innen leicht
zu öffnen sind.
ie Ausgangstüren find als solche mit großer Schrift kenntlich zu
machen und dürfen während der Benutzung eines Versammlungsraumes nicht
verschlossen werden.
§ 70. Die für die Entleerung eines Versammlungsraumes in Betracht
kommenden Korridore und Flure müssen mindestens 2 m breit sein. Im
übrigen gelten für ihre Breiten sowie auch für die Breiten der Ausgänge
die im § 69 für die Türen angegebenen Verhältniszahlen.
Flure oder Durchfahrten, welche zu Versammlungsräumen führen, müssen
mindestens 3 m breit sein und im übrigen nach dem Verhältnis von 1 m
für 200 Personen bemessen werden.
Wenn die Ausgänge aus Bersammlungsräumen in einem Seiten= oder
Hintergebäude auf einen Hof von solchen Abmessungen führen, daß er die
gesamte Personenzahl bei Annahme von 4 Personen auf 1 qm Grundfläche
aufzunehmen vermag, so kann die Breite der Flure oder Durchfahrten, welche
diesen Hof mit der Straße verbinden, ausnahmsweise dem vorgeschriebenen
Verhältnis von 1 m für 200 Personen gegenüber unter der Bedingung er-
mäßigt werden, daß der Hof in seiner ganzen Fläche lediglich für den Per-