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& 75. Zur Belenchtung von Verammlungeräumen ist außer elektrischem
und Gaslicht die Verwendung von Pflanzenölen und Kerzen zuläsg.
Die Verwendung von Mineralölen ist nur mit besonderer Erlaubnis
gestattet.
Wird Gasbeleuchtung gewählt, so müssen dabei die im § 41 gegebenen
Vorskreiften finngemäß beobachtet werden.
ne ausreichende Notbeleuchtung ist nach näherer Angabe der Polizei-
behörde einzurichten.
&s 76. Bei Anlage von Zentralheizungen sind die im § 27 gegebenen
Vorschriften zu befolgen. #
§ 77. Bestimmungen in bezug auf Wasserversorgung, Feuerlöschein-
richtungen und Stellung einer Feuerwache, sowie auf die Aushängung von
Grundrißplänen bleiben dem Ermessen der Polizeibehörde überlassen.
78. Bei Baulichkeiten, welche nur für vorübergehende Benutzung er-
richtet werden, finden von vorstehenden Bestimmungen die auf eine schnelle
und gefahrlose Entleerung, sowie auf die Einrichtung und Unterhaltung einer
Notbeleuchtung abfielenden Vorschriften Anwendung, während die Fumpe
der sonstigen baulichen und Betriebsforderungen in jedem einzelnen Falle
dem Ermessen der Polizeibehörde anheim gegeben bleibt.
II. Vorschriften für bestehende Anlagen.
A. Theater.
§* 79. Für bestehende Theater gelten folgende Mindestforderungen:
1. Die Trennungswand zwischen Zuschauerhaus und Bühnenhaus muß
in Stein oder in einem anderen feuersicheren Material hergestellt sein. Die
Bühnenöffnung muß durch einen Schutzvorhang oder durch sicher und leicht
bewegliche Schiebetore, entsprechend den im § 20 Abs. 3 bis 5 gegebenen Vor-
schriften, feuer= und rauchsicher abgeschlossen werden können; von der Forde-
rung des § 20 Abs. 4 kann ausnahmsweise abgesehen werden. »
2. Im Bühnen= und Zuschauerhause müssen hölzerne Fachwerks- und
Bretterwände — mit Ausnahme von Trennungswänden innerhalb des Zu-
schauerraumes, sowie von Trennungswänden zwischen Zuschauerraum und
Korridoren oder anderen Vorräumen — auf beiden Seiten, dagegen Balken-
decken und hölzerne Treppen an den Unteransichten mit Mörtel verputzt sein.
Ausnahmsweise kann bei dekorierten Balkendecken von einer Verputzung
der Unteranfichten abgesehen werden, wenn oberhalb der Decken ein feuer-
sicherer Belag hergestellt ist.
Die Verputzung der Unteransichten hölzerner Treppen ist entbehrlich, wenn
der Raum darunter durch feuersichere, weder mit Türen noch sonsftigen
Oeffnungen versehene Verschläge abgeschlossen ist. Im übrigen sind VBer-
schläge unter hölzernen Treppen unzulässig.
3. Treppenräume und Korridore müssen mit genügenden Vorkehrungen
zum Abuge des Rauches versehen sein.
4. Alle Treppen müssen Geländer oder Handläufer haben, welche auf
beiden Seiten an den Treppen entlang führen und an den Enden jedes
Laufes mit einer den Verkehr nicht hindernden Krümmung abschließen.
5. Ueber der Bühne und über dem Zuschauerraum müssen leicht und
sicher zu handhabende Rauchabzüge vorhanden sein.
1) Die §§ 79 bis 82 a sind in der durch die Polizeiverordnung vom 21. April 1891
(Amtsbl. S. 116) abgeänderten Fassung abgedruckt.