Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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6. Rauchabzüge und Oberlichter müssen zwischen Decken und Dächern 
feuersichere Wandungen haben. Unterhalb der äußeren Oberlichter müssen 
Drahtnetze vorhanden sein. 
7. Alle Ausgänge müssen als solche kenntlich gemacht sein und stets für 
die ungehinderte Benutzung bereit gehalten werden. 
Die nächsten Wege zu den Ausgängen ins Freie müssen durch Richtungs- 
pfeile an den Wänden bezeichnet sein. 
Alle Türen müssen nach außen aufschlagend derart angeordnet sein, daß 
durch die geöffneten Flügel der Berkehr in den Korridoren und Treppen- 
räumen nicht behindert wird. Die Türen im Parkett wie in den Närgen 
dürfen sich nicht gegen die Richtung der das Kheter von dort verlassenden 
Menschenströme ## müssen soweit als tunlich herumschlagen und an den 
Wänden durch selbstlätig wirkende Federn festgehalten werden. 
Die Beibehaltung von Türen, welche den vorstehenden Anforderungen 
nicht entsprechen, ist ausnahmsweise zulässig, sofern sie nur von wenigen 
Personen benutzt werden oder durch ihre Abänderung eine Verbesserung des 
bestehenden Zustandes nicht zu erreichen ist. 
Die Verschlüsse der Türen müssen so eingerichtet sein, daß sie dur 
einen, in Höhe von etwa 1,20 m über dem Fußboden angebrachten Gri 
von innen leicht zu öffnen sind. Bei zweiflügeligen Türen kann ausnahms- 
weise zugelassen werden, daß jeder Hicr besonders in dieser Weise zu 
öffnen ist. Kanten- und Schubriegel sind ausgeschlossen. 
8. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von 
45 cm und als der kleinste zlässige Abstand der Sitzreihen das Maß von 
80 cm, bei selbsttätig aufschlagenden Klappsitzen das Maß von 70 cm gelten. 
Die Zahl der Sitze in ununterbrochener Reihe neben einem Seiten= oder 
Zwischengange darf im Parkett und ersten Range 15, in den übrigen Rängen 
12 nicht übersteigen. 
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig, 
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitgehenden Aenderungen lst 
werden können. Insbesondere kann in den Rängen, falls hier eine Ver- 
besserung der Entleerungsverhältnisse durch Anlage von Zwischengängen nicht 
zu erreichen ist — je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von 
80 cm, bei Klappsten 70 cm übersteigt —, eine verhältnismäßig größere 
Anzahl, jedoch höchstens von 20 Sitzen in ununterbrochener Reihe neben 
einem Gange zugelassen werden. 
Für Stehplätze dürfen höchstens drei Personen auf 1 qm Grundfläche 
gerechnet werden. 
9. Treppenpodeste, Flure, Korridore, sowie Seiten= und Zwischengänge 
sind von allen Verkehrshindernissen freizuhalten. 
10. Die Lage und Breite der Gänge im Zuschauerraum, sowie die änzahl. 
Lage und Breite der aus dem Zuschauerraum auf die Korridore oder Vor- 
räume führenden Türen muß der Forderung entsprechen, daß für 70 Personen 
1 m lichte Breite vorhanden ist. 
Ausnahmen hiervon können in einzelnen Fällen bis zur Grenze von 
1 m für 100 Personen zugelassen werden. # 
11. Die außerhalb des Zuschauerraumes belegenen Vorräume, Korri-= 
dore, Treppen, Flure und Ausgänge müssen der Forderung entsprechen, daß 
für 120 Personen 1 m lichte Breite vorhanden ist. 
Ausnahmen sind für die Parkettkorridore zulässig, falls dort den Türen 
des Zuschauerraumes gegenüber Ausgänge von entsprechender Breite unmittel- 
bar ins Freie führen. 
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