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Wenn es nach der Anlage des Theaters ohne erhebliche Aenderung der
Substanz des Gebäudes nicht möglich ist, die dem Berhältnis von 1 m für
120 Personen entsprechenden Breiten herzustellen, kann ausnahmsweise bei
onst günstigen Enlerrungeverhälinifen das Verhältnis von 1 m für 150 Per-
onen und als äußerste Grenze das Verhältnis von 1 m für 200 Personen
zugelassen werden.
Wenn die Ausgänge aus Theatern in Höfe oder Gärten von der im
6* 70 bezeichneten Größe führen, so kann die Breite der Durchfahrten, welche
diese Höfe oder Gärten mit der Straße verbinden, ausnahmsweise nach dem
Verhältnis von 1 m für 300 Personen bemessen werden.
12. Das Bühnenhaus muß mindestens einen besonderen, auf kur
Wege ins Freie führenden Ausgang besitzen. Mit diesem Ausgange müssen
die Bühne und die Garderoben für das Personal derart in Berbindung
stehen, daß der Weg aus den Garderoben nicht über die Bühne führt.
Für das Personal müssen zwei Treppen, welche mit dem Ausgange
aus dem Bühnenhause in Verbindung stehen, vorhanden sein. Ausnahms-
weise soll nur eine Treppe genügen, falls sie ausreichend breit ist und das
Personal auf ihr den Ausgang ins Freie schnell und sicher zu gewinnen
vermag.
1. Die Berwendung von Mineralölen zu Beleuchtungszwecken irgend
welcher Art ist verboten.
14. Theater, welche mehr als 1200 Zuschauerplätze enthalten, müssen
unter Beobachtung der im § 25 gegebenen Vorschriften elektrisch beleuchtet
werden.
Gasleitungen in solchen Theatern sind nach Einführung der elektrischen
Beleuchtung mit Genehmigung der Polizeibehörde nur insoweit zulässig, als
dies zur ärmung von Büheleisen, Brennscheren, sowie zu besonderen
szenischen Effekten unbedingt notwendig ist. Werden außerdem noch Gas-
röhren im Gebäude belassen, so dürfen gaR mit benutzten Gasleitungen weder
im Gebäude, noch auf der Straße in Verbindung stehen.
Ausnahmsweise kann von der elektrischen Beleuchtung auch bei Theatern
mit mehr als 1200 Zuschauerplätzen abgesehen werden, wenn die Entleerungs-
verhältnisse günstige sind.
15. Für Gasbeleuchtung gelten die Bestimmungen des § 41, jedoch
können von der Vorschrift, wonach die Räume, in welchen sich Gasmesser
befinden, unmittelbar von außen Luft und Licht erhalten sollen, Ausnahmen
gestattet werden.
16. In allen Theatern muß eine Notbeleuchtung nach den Vorschriften
des § 26 vorhanden sein.
17. Die Erwärmung des Zuschauerraumes und der Bühne mit ihren
Nebenräumen, einschließlich der Garderoben und Ankleideräume, soll durch
Zentralheizungen erfolgen, für welche nachstehende Bestimmungen gelten:
a) Die Heizkammern müssen von außen her zugänglich sein; jedoch kann
hiervon abgesehen werden, wenn sie rings von massiven Wänden,
Fußböden und Decken umschlossen, sowie von den angrenzenden Räumen
durch massive Vorgelege mit selbsttätig zufallenden, feuersicheren Türen
oder durch sonstige Sicherheitsvorkehrungen getrennt sind.
b) Kanäle für die Leitung heißer Luft, sowie Hohlräume zur Unter-
bringung von Dampf= oder Wasserheizungsröhren müssen durchweg von
Wänden aus feuersicherem Material umschlossen und so angelegt sein,
daß sie von Staub gereinigt werden können.
c) Brennbare Stoffe müssen von Austrittsöffnungen für heiße Luft, sowie