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von Metallröhren zur Leitung von Dampf oder heißem Wasser ent-
weder 25 cm nach jeder Richtung entfernt oder — sofern dies mit
Schwierigkeiten verbunden ist — in anderer Weise durch Schutz-
bekleidungen aus Drahtputz oder dergleichen gegen Erhitzung aus-
reichend gesichert sein.
In einzelnen nicht unmittelbar mit der Bühne oder dem Zuschauer-
raume zusammenhängenden Räumen kann die Verwendung von Kachelöfen
unter besonderer Borsicht bei Anlage der Rauchrohre, der Feuerung und des
Aschenfalles gestattet werden.
Die Anbringung von Heizvorrichtungen in den Magazinräumen ist über-
haupt verboten.
18. In bezug auf Wasserversorgung und Feuerlöscheinrichtungen sind
die Vorschriften des § 29 maßgebend.
Von der Vorschrift, daß das Theatergebäude mit einer Regenvorrichtung
versehen sein muß, kann Abstand genommen werden.
19. Für den Betrieb gilt folgendes:
a) Die Aufbewahrung von Dekorationen, Requisiten und dergleichen ist
im Zuschauerhause, sowie in den von der Bühne nicht feuersicher
abgeschlossenen Räumen verboten und auf und über der Bühne nur
insoweit gestattet, als jene Gegenstände für die unmittelbar bevor-
stehenden Proben und Vorstellungen gebraucht werden. Ausnahmen
sind unter Anordnung der erforderlichen Sicherheitsmaßregeln zulässig.
Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Klempnern, Schlossern und
Schmieden ist im Zuschauerhause nur in solchen Räumen des Keller-
geschoftes zulässig, welche überwölbt und lediglith von außen zugäng-
ich sind; im Bühnenhause nur in solchen Räumen, welche mit der
Bühne, der Unterbühne und den Bühnenkellern oder mit den Räumen
für das Personal keine unmittelbare Verbindung haben.
Werkstätten von anderen Handwerkern, Malern, Schneidern usw.
find im Zuschauer= und im Bühnenhause unter Anordnung der erforder-
lichen Licherhetemnaßregel, insbesondere für etwaige Feuerungs-
einrichtungen, stattha
Alle Werkstätien müssen gegen die benachbarten Räume durch
rauch= und feuersichere Türen abgeschlossen sein.
b) Das Rauchen im Theatergebäude ist verboten, kann jedoch für einzelne
— —— für Wohnungen und Geschäftsräume gestattet
werden.
e) Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von beweglichen
Beleuchtungskörpern und von Feuereffekten im Bühnenraum ist nur,
somen als es die Vorstellungen nötig machen, mit besonderer Er-
ubnis zulässig, welche für bestimmte Stücke ein für al erteill.
werden kann.
Im übrigen ist das Betreten der Garderoben, Magazinräume
und des Zuschauerhauses mit unverwahrtem Feuer oder Licht ver-
oten.
Die Verwendung von Feuerwerk ist unzulässig. ç
Für Schüsse dürfen nur Pfropfen aus ungefährlichem Material,
zum Beispiel Kälberhaar oder Asbestwolle, verwendet werden.
23 . hierzu die Poltzeiverordnung vom 14. September 1899. — S. Anm. zu
6 81 d. V.