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d) Die Räume des Theaters sind alljährlich nach vorgängiger Anzeige
bei der Polizeibehörde mindestens einmal gründlich zu reinigen.
* hwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den seit-
ichen Umfassungsmauern der Bühne muß ein Gang von mindestens.
1 m Breite freigehalten werden,= welcher auch bei Bewegung der
Dekoration nicht gesperrt werden darf. Das gleiche gilt von der
Hinteren Umfassungsmauer, wenn sich dort der einzige Ausgang ins
reie (vgl. Nr. 12) befindet.
Von der vorgeschriebenen Breite des Ganges kann ausnahms-
weise abgesehen werden, wenn sie sich ohne erhebliche Aenderung der
Substanz des Gebäudes nicht erzielen läßt.
Der Raum wwischen der ersten und zweiten Kulisse muß für den
Dienst der Feuerlöschmannschaften freigehalten werden.
1s) Das Oeffnen und Schließen des Schupvorhanges oder der Schiebetore
soll während der Spielzeit täglich einmal in Gegenwart der Feuer-
wache probeweise vorgenommen werden. Die Bühnenöffnung ist nach
jeder Vorstellung durch den Schutzvorhang oder die Schiebetore zu
schließen und nachts geschlossen zu halten.
8) Genügend große und deutliche Grundrißpläne des Theaters find nach
Anordnung der Polizeibehörde zu fertigen, im Zuschauer- und Bühnen-
hause auszuhängen und in der erforderlichen Anzahl der Polizei-
behörde zur Verfügung zu stellen.
h) Im übrigen sind für den Betrieb die Bestimmungen der §§ 36,
38 und 39 maßgebend.
B. Sirkusanlagen.
80. Für bestehende Zirkusanlagen gelten folgende Mindestforderungen:
1. Der Zuschauerraum muß von den Stallungen, Lager-= und Magazin-
räumen, sowie von den Räumen für Garderobe, Requisiten und Dekorationen
feuer- und rauchsicher abgeschlossen sein.
2. Als die geringste zulässige Breite eines Sitzes soll das Maß von
45 cm und als der kleinste zulässige Abstand der Sitzreihen das Maß von
70 em gelten, sofern nicht mehr als 15 Plätze in ununterbrochener Reihe
neben einem Seiten= oder Zwischengange vorhanden sind. Im übrigen
müssen in bezug auf die Anordnung der Sitz= und Stehplätze die Borschriften
im § 51 erfüllt sein.
Bei sonst günstigen Entleerungsverhältnissen sind Ausnahmen zulässig,
wenn vorstehende Forderungen nur mit weitgehenden Aenderungen t
werden können. Insbesondere kann, falls eine Verbesserung der Ent-
leerungsverhältnisse dund Anlage von Zwischengängen nicht zu erreichen ist
— je nachdem der Abstand der Sitzreihen das Maß von 70 cm über-
steigt —, eine verhältnismäßig größere Anzahl, jedoch höchstens von 25 Sitzen
in ununterbrochener Reihe neben einem Gange zugelassen werden.
In bezug auf die Lage und Breite der Zwi ## änge, Treppen und
Türen innerhalb des Zuschauerraumes gelten die Vor Hreen des § 52 —
und in bezug auf die Breite der außerhalb des Zuschauerraumes belegenen
K#er Flure, Treppen und Ausgänge sinngemäß die Vorschriften des
§ 79, Nr. 11.
3. Auf die Bezeichnung der Ausgänge, das Aufschlagen der Türen und
die Anbringung der Türversthlüsse finden die Bestimmungen des § 79, Nr. 7,
fiunngemäße Anwendung.
4. Für die Einrichtung der Beleuchtung und Notbeleuchtung sind die