Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

Abteilung V. 
Eeuerpolizei. 
1. Pol bnung, betr. die Reinigung nicht besteigb erusteinrãhren, 
Volteiverer vosk 12.-AyrL 1850. — s zues 
§5 1 und 2 sind aufgehoben durch die Baupolizeiordnungen. (S. Abt. IV.) 
§ 3. Die Reinigung der Röhren ist durch Drahtbürsten von der Form 
des Querschnitts oder durch einen Kreuzbesen in der Art zu bewirken, daß 
der Reinigungsapparat an einem Seile auf- und niedergezogen wird, nachdem 
das Seil mit Hilfe eines Gewichts heruntergelassen worden. Jede Nöbre. 
ist unten, wo sie anfängt, und über dem ersten Dachboden, ingleichen ei 
mehr als zweimal veränderter Richtung auch in der Mitte behufs der 
Reinigung, mit einer Seitenöffnung zu versehen. Münden mehrere enge 
Röhren in der Höhe des obersten Dachbodens in einen weiteren Aufsatz aus, 
so genügt eine Seitenöffnung in dem letzteren. Ist der Boden nicht feuer- 
sicher eingedeckt, so bleibt die obere Seitenöffnung fort, und es darf in solchem 
Falle die Röhre von der oberen Dachfläche aus gereinigt werden. Die Seiten- 
öffnungen sind mit eisernen, in Falze schlagenden Türen genau zu verschließen. 
Die Türen dürfen weder unter hölzernen Treppen, noch näher als drei Fuß 
bei anderem Holzwerk angebracht werden, und müssen auf dem zunächst 
darunter befindlichen Fußboden ein Vorpflaster oder eine Metallplatte er- 
halten, zwei Fuß breit und in der Länge auf jeder Seite um zwei Fuß über 
die Türbreite hinausgehen. 
& 4. Wie oft die Reinigung vorzunehmen, hängt von der Stärke der 
Feuerung ab und ist nötigenfalls nach Maßgabe des § 37 der Amtsblatt- 
verordnung vom 9. Dezember 18221) und nach Bedürfnis von den Orts- 
polizeibehörden zu bestimmen. 
* 5. Rücksichtlich des Ausbrennens enger Schornsteinröhren bewendet 
es bei den in dem Reskripte des Königlichen Ministeriums des Innern vom 
30. Juni 1845 — publiziert mittelst Amtehlattverordnung vom 30. Juli 1845 
— getroffenen Bestimmungen, mit der Maßgabe, daß der Schornstein nicht 
der Instruktion vom 14. Januar 1822, sondern nur der gegenwärtigen 
Polizeiverordnung gemäß eingerichtet zu sein braucht. 
§ 6. Ausnahmen von den vorstehend erteilten Vorschriften kann in 
besonderen Fällen die Regierung bewilligen. 
& 7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften haben, 
sofern nicht die in den §§ 330 und 367 Nr. 15 des Str.-G.-B.) vom 
1) Aufgehoben. 
2) An eedie Stelle der ursprünglich im Text der Polizeiverordnung angeführten 
§§ 202 und 845 Nr. 12 des früheren Preuß. Strafgesetzbuchs getreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.