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b) Mengen von nicht mehr als 50 kg aber mehr als 25 kg dürfen nur
mit ortspolizeilicher Erlaubnis in bewohnten Gebäuden gelagert werden.
c) Mengen von mehr als 50 kg dürfen nicht in bewohnten Gebäuden
oder in gefährlicher Nähe von solchen und nur mit ortspolizeilicher
Erlaubnis gelagert werden.
§# 3. In offenen Läden, Gast= und Schankwirtschaften, Kontoren, Werk-
stätten und an solche Räume unmittelbar anschließenden Vorratsräumen
dürfen von den im § 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 2 kg aufbewahrt
werden. Die Gefäße, welche zur Aufbewahrung dienen, müssen dicht schließende,
leicht zu öffnende und gegen abspriusten gesicherte Berschlüsse haben, licht-
undurchlässig oder mindestens von dunkler gegen Licht schützender Farbe sein,
eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende, deutliche und dauerhafte
Aufschrift tragen und in feuerficheren, verschließbaren Gelassen, die sich nicht
in der Nähe von Lichtauellen oder Feuerstätten befinden dürfen, untergebracht
sein. Der Verkauf der Stoffe darf nur in verschlossenen Gefäßen erfolgen,
welche gleichfalls eine den Inhalt als feuergefährlich kennzeichnende deutliche
und dauerhafte Aufschrifi tragen müssen.
& 4. In sonstigen, zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr
von Menschen bestimmten Räumen, insbesondere in Wohnräumen, Küchen
und unmittelbar an solche anschlietzenden Vorratsräumen, darf von den im
§ 1 bezeichneten Stoffen nicht mehr als 1 kg aufbewahrt werden.
§ 5. Bei künstlichem Licht dürfen die im § 1 bezeichneten Stoffe nicht
aus einem Gefäß in ein anderes übergefüllt oder sonstigen Verrichtungen
unterworfen werden.
6. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Apotheken und
Fabriken, in welchen die im § 1 bezeichneten Stoffe hergestellt, bearbeitet
oder zu technischen Zwecken verwendet werden.
7. Uebertretungen dieser Verordnung werden, safern, nicht die Be-
stimmungen des Strafgezetbuches insbesondere § 367 Ziffer 6, Anwendung
finden, mit Geldstrafen bis zu 60 Mark, an deren Stelle im Unvermögens-
falle eine entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
§6#8. Diese Verordnung tritt vier Wochen nach ihrer Veröffentlichung
im Regierungsamtsblatt in Kraft.
Oppeln, den 29. April 1899.
Der Regierungspräßident.
4. Polizeiverordnung, betr. das Tabakrauchen in der Nähe feuergefährlicher
Gegenstände, vom 30. Juni 1852. (Amtsbl. 7 210.)
ur Verhütung von Brandschäden wird auf Grund des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 das Tabakrauchen in Scheuern,
Ställen, Böden oder anderen zur Aufbewahrung fseuerfangender Sachen
dienenden Räumen, sowie in der Nähe der vorstehend bezeichneten Nänmiich=
keiten und in der Nähe von Wohngebäuden, welche mit Stroh oder Schindeln
edeckt sind, endlich in der Nähe von Schoben oder sonstigen leicht feuer-
Fülenee Gegenständen, bei Strafe von zwei Talern für jeden Uebertretungs-
all hiermit verboten.
Oppeln, den 30. Juni 1852.
Königliche Regierung.