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5. Polizeiverordnung, betr. den Berschluß der Gaszuleitungsröhren, vom
# April 1868. (Amtsbl. S. 96.) 6
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 (Ges.-S. S. 265) wird seitens der unterzeichneten Regierung
nachstehende Polizeiverordnung für den Regierungsbezirk Oppeln erlassen:
.Von jedem Gebäude, in welchem sich eine Gasleitung von mehr
als 25 Ausströmungen befindet, ist die Gaszuleitungsröhre mit einem Ver-
schluß zu versehen, durch welchen bei entstehender Feuersgefahr das Gas
leicht und sicher abgesperrt werden kann.
Mehrflammige Leuchter gelten als eine Ausströmung. Die Stelle, an
welcher der Verschluß liegt, ist äußerlich zu bezeichnen.
§& 2. Die Einrichtung ist bei neu zu errichtenden Anlagen sofort, bei
schon bestehenden innerhalb Jahresfrist nach Erlaß dieser Verordnung in
zuverlässiger Weise zur Ausführung zu bringen.
§ 3. Für die Befolgung dieser Vorschrift sind die Hausbesitzer, be-
iehungsweise deren mit der Verwaltung der betreffenden Gebäude beauftragten
tellvertreter verantwortlich.
§# 4. Uebertretungen dieser Verordnung unterliegen nach [S# 347 Nr. 9
und §& 344 Nr. 8 des Str.-G.-B. vom 14. April 1851] § 368 Nr. 8 des
R.--Str.-Ges.-B. einer Geldbuße bis zu 20 Taler oder einer entsprechenden
[Gefängnisstrafe] Haftstrafe.
Wer es unterläßt den nach dieser Verordnung ihm obliegenden Ver-
pflichtungen nachzukommen, hat, abgesehen von der Bestrafung, zu gewärtigen,
daß das Versäumte im Wege der Exekution auf seine Kosten zur Ausführung
gebracht wird.
Oppeln, den 20. April 1868.
Königliche Regierung.
6. Polizeiverordnung zur Verhütung der Selbstentzündung der Steinkohlen,
vom 18. Jannar 1842. (Amtsbl. S. 27.)
Da bereits mehrere Fälle vorgekommen sind, daß angehäufte Steinkohlen
sich selbst entzündet haben, so bringen wir in Gemäßheit eines Ministerial-
restripts vom 23. November v. Is. folgendes zur BVerhütung der daraus,
beiondere bei den kleinen Kohlen entstehenden Unglücksfälle, zur allgemeinen
enntnis.
In Steinkohlenhalden, welche mehr als 5 Fuß hoch aufgeschüttet und
mehr als 30 Tonnen enthalten, müssen, wenn sie in unmittelbarer Nähe
von nicht ganz feuersicheren Gebäuden oder brennbaren Gegenständen liegen,
horizontale und senkrechte Kanäle aus Faschinen oder hölzernen Butten mit
durchbohrten Wänden gebildet werden, dadurch wird der Luft der Zutritt
verschafft, und der Haufen so abgeküht, daß sich die Hitze nicht bis zur Ent-
zündung steigern kann. Will man die Kosten und die Zeit sparen, welche
zur Einrichtung solcher Kanäle erfordert werden, so genügt es auch, einige
isenstäbe in die Kohlenhalden zu stecken und deren Temperatur von Zeit
zu Zeit zu untersuchen; nehmen die Stäbe eine hohe Temperatur an, so
müssen die Haufen alsdann durchbrochen, oder auch wohl auseinander ge-
worfen werden, wodurch der Selbstentzündung vorgebeugt wird.
Ist nun auch die Gefahr der Halden bei einer wirklichen eintretenden
Entzündung nicht sehr groß, so kann sie doch bei starken Stürmen, in der
Nähe von nicht ganz feuersicheren Gebäuden und von brennbaren Gegen-
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