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ständen, eine wirkliche Feuersbrunst allerdings herbeiführen; es ist daher
darauf zu achten, daß Steinkohlenhalden in unmittelbarer Nähe von nicht
ganz feuersicheren Gebäuden oder brennbaren Gegenständen, nicht anders,
als zunter Beobachtung der oben beschriebenen Vorsichtsmaßregeln aufgeschüttet
werden.
Die Bernachlässigun dieser Vorsichtsmaßregeln zieht jedenfalls eine
voliheiliche Strafe nach sich, welche nach Umständen bis zu 50 Taler arbitriert
werden kann.
Es muß außerdem besonders darauf aufmerksam gemacht werden, daß
bei wirklich entstehendem Unglück, die kriminelle Bestrafung eintritt.
Oppeln, den 18. Januar 1842.
Königliche Regierung.
7. Polizeiverorduung, betr. das Verladen glühender Kohlen, Torf und Koks,
vom 25. Angust 1854. (Amtsbl. S. 240.)
In Ergänzung der §§ 59 bis inkl. 61 des Feuerpolizei= und Lösch-
reglements vom 9. Dezember 1822 (Außerordentliche Beilage zum sechsten
Stück des Amtsblattes pro 1823) verbieten wir das Aufladen und Verfahren
von Hobtohlen. von Torf und Koks im noch nicht völlig erkalteten Zustande,
desgleichen das Aufladen und Verfahren glühender Steinkohlen, für den
ganzen Umfang unseres Regierungsbezirks.
Die Uebertretung dieser auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850
(Ges.-S. S. 265) erlassenen polizeilichen Vorschrift, wird in Gemäßheit des
§ 347, Nr. 9 des Str.-G.-B. vom 14. April 1851) 1) mit einer Geldbuße
is zu 20 Talern, oder mit (Gefängnis) Haft bis zu 14 Tagen geahndet.
Oppeln, den 25. August 1854.
Königliche Regierung.
8. Polizeiverordnung, betr. die Aufbewahrung des 8. Maschinenansputzes
in den Wollspinnereien, vom 23. Juni 1848. (Amtsbl. S. 130.)
Da die Erfahrung gcheigt hat, daß der sogenannte Maschin-nauspug in
den Wollspinnereien zur Selbstentzündung sehr neigt und deshalb, zur Ver-
hütung von Feuersbrünsten die vorsichtigste Aufbewahrung desselben not-
wendig ist, so haben Sr. Exzellenz der Herr Minister des Innern mittelst
Verfügung vom 12. d. M. folgendes zu bestimmen sich veranlaßt gesehen:
1. Die Eigentümer solcher Fabriken, in welchen dergleichen Abgänge bei.
der Verarbeitung der Wolle auf Maschinen sich bilden, find verpflichtet, für
die üähliche Reinigung der Fabrikationslokalien von diesen Abgängen Sorge
zu tragen.
2. Die Aufbewahrung des Maschinenausputzes innerhalb der Gebäude
darf nur in vollkommen feuersicheren Gefäßen stattfinden.
3. Außerhalb der Gebäude darf der Maschinenausputz nicht im Freien
aufgehäuft, sondern er muß in Gruben gelegt und sicher bedeckt werden;
dies ist besonders erforderlich, wenn beabsichtigt wird, den Maschinenausputz
als Düngungsmittel zu verwenden.
4. Soll derselbe jedoch zu anderweiter Verarbeitung aufbewahrt werden,
so muß er sofort ausgewaschen und von Fett und Oel möglichst gereinigt,
1) Jetzt § 868 Nr. 8 des R.-Str.-G.-B.