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er darf aber auch dann nicht in hohen Haufen geschichtet, vielmehr drei bis
vier Zoll hoch übereinander gelegt werden.
5. Wenn Maschinenausputz verfahren wird, so darf er zugleich mit
anderen Waren nicht ohne Vorwissen der Eigentümer derselben verpackt werden,
auch müssen Wagen, die mit Maschinenausputz befrachtet fsind, die Nähe von
Stallungen und leicht entzündlichen Gegenständen meiden.
Indem wir diese Bestimmung zur Kenntnis der Beteiligten bringen,
werden Uebertretungen oder BVernachlässigungen derselben, abgesehen von der
im Fall eines entstehenden Schadens eintretenden weiteren Verantwortlichkeit,
mit einer Geldstrafe von 5 bis 25 Taler beigelegt werden, und haben die
Herren Landräte, Magisträte und Polizeibehörden auf die genaue Beachtung
dieser Bestimmung zu halten.
Oppeln, den 23. Juni 1843.
Königliche Regierung.
9. Polizeiverordunng, betr. das Verbot der Aufbewahrrg der Woll-
#abgänge in den Arbeitsräumen der Wollspinnereien, vom 13. Nevember 1862.
(Amtsbl. S. 243.)
Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 wird hierdurch bestimmt:
daß bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 Talern ev. einer ver-
hältnismäßigen Gefängnisstrafe, weder der sogenannte Maschinen-
ausputz, wegen dessen feuersicherer Aufbewahrung die Polizeiverordnn
vom 23. Juni 1843 (Amtsbl. pro 1848 S. 130) ergangen ist, noch
sonstige Wollabgänge, ungefettete oder gefettet, in den Arbeitsräumen
der Wollspinnereien, gleichviel ob freiliegend oder in Säcken, auf-
ehäuft werden dürfen, vielmehr alle diese Wollabgänge in feuersficheren
äumen aufbewahrt werden müssen.
Oppeln, den 13. November 1862.
Königliche Regierung.
10. Polizeiverordnung, betr. die Regelung des Feuerlöschwesens für das
anlkt- Rel der Provinz Schlesien, vom 26. März 1887. (Extrabeilage zu
Stück 13 des A.-Bl.)
Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 und der I§ 6, 12 und 15 des Ge-
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird unter Zustimmung
des Provinzialrats folgendes verordnet:
1. Nitel.
Vorschriften, die Feuerlöschanstalten betreffend.
"l 1. Abder Besitzer eines Gehöftes, eines Wohnhausen oder eines ge-
werblichen Etablissements hat auf seinem Gehöft bzw. bei seinem Wohnhause
oder Etablissement zu unterhalten:
1. eine gute Feuerleiter,
2. einen ledernen oder sonst tauglichen Feuereimer,