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3. einen Feuerhaken,
welche gekennzeichnet sein müssen.
§& 2. Außerdem liegt auch jedem Gemeinde-, sowie deedem Gutsbezirke
die Beschaffung und Unterhaltung von Löschgerätschaften ob, und zwar haben
diese zu bestehen aus:
einer fesrbaren Schlauch= oder Nohrspritze,
. mindestens einem fahrbaren großen Wasserbehälter,
. mindestens zwei großen Feuerleitern mit Rollen,
ebensoviel starken und langen Feuerhaken,
vier Laternen,
.einem Alarmhorn.
Eine Ausnahme hiervon ist nur bezüglich der Verpflichtung ad 1 in-
sofern gestattet, als für Spritzenverbände die Beschaffung und Unterhaltung
einer gemeinschaftlichen Spritze genügt.
§ 3. In dem Kasten der Speize müssen sich außer den Mundstücken
des Rohrs nachstehende Gegenstände befinden:
1. eine Axt oder ein Beil,
2. eine Zange,
8. ein Nagelbohrer,
4. Nägel verschiedener Art,
5. ein starkes Messer,
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. ein Schraubenschlüssel,
. Laternen, Licht und Feuerzeug,
ein Spannagel,
einige starke Stricke,
10. Leder zum Berbinden schadhafter Schläuche,
11. stark HPewichster Bindfaden,
12. ein Stück Talg.
Um die Auswechselung resp. Verkoppelung der Druck= und Saugschläuche
verschiedener Seprisen untereinander zu ermöglichen, sind die von dem Ober-
rräfdenten vorgeschriebenen Normalschraubengewinde zur Anwendung zu
ringen.
⅛ 4. Mit Genehmigung oder auf Anordnung des königl. Landrats
können auch andere als die in den §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerät-
schaften, z. B. Feuerlöschwische, eingeführt, desgl. Haus= usw. Besitzer ( 1)
oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke resp. Spritzenverbände (§ 2 usw.)
von dem Halten einzelner dieser Löschgerätschaften entbunden werden, wenn
letztere im einzelnen Falle überflüssig erscheinen. Der Landrat hat ferner
die Größe und Anzahl der in §§ 1 bis 3 vorgeschriebenen Löschgerätschaften
zu bestimmen.
§65. Die Spritze und die zum Gebrauch derselben erforderlichen Gerätschaften
müssen entweder im Spritzenhause oder an einem anderen dazu geeigneten
Orte aufbewahrt werden, ingleichen auch, soweit der Raum es gestattet, die
übrigen der am Orte befindlichen in § 2 aufgeführten Löschgerätschaften.
Zu dem Aufbewahrungsort (Spritzenhaus usw.) müssen mindestens zwei
Schlüssel vorhanden sein, von denen einer dem Spritzenmeister auszuhändigen,
ein zweiter bei dem Guts= oder Gemeindevorsteher aufzubewahren ist.
6. Die Guts= bzw. Gemeindevorsteher sind verpflichtet, über die
ute Beschaffenheit der Feuerlöschgerätschaften innerhalb der Grenzen ihrer
Pezirle unausgesetzt zu wachen und etwaige von ihnen bemerkte Mängel
unter Angabe der zur Beseitigung derselben getroffenen Anordnungen bei
Se zustaͤndigen Amtsvorfteher zur Anzeige zu bringen, welcher seinerseits