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in erheblicheren Fällen dem Landrat Bericht zu erstatten und mindestens alle
* Jahre die Feuerlöschgerätschaften zu revidieren und sich von dem Erlaß
nach § 8 zu treffenden Bestimmungen zu überzeugen hat.
2. Nitel.
Verpflichtung zur Feuerlöschhilfe.
a) Die Mannschaften.
6# 7. Zur Hilfeleistung bei dem Ausbruch eines Feuers, sowie zu
Spritzenproben und Uebungen sind im allgemeinen sämtliche arbeitsfähige
männliche Ortseinwohner über 18 und unter 60 Jahren verpflichtet, soweit
nicht durch Ortsverfassung resp. Gemeindebeschluß oder Statut etwas anderes
bestimmt wird.
Alle aktiven öffentlichen Beamten, Gutsvorsteher, Geistlichen, Lehrer,
Gemeindevorsteher und deren Stellvertreter, ausübende Aerzte, Apotheker und
Bahnbeamten sind von der Verpflichtung zur Leistung der vorbezeichneten
Löschhilfe frei zu lassen.
§& 8. In allen nicht zu Spritzenverbänden vereinigten Ortschaften hat
der Guts= bzw. Gemeindevorsteher über die Verwendung der zur Feuerlösch-
hilfe Verpflichteten derart im voraus Bestimmungen zu treffen und letztere
in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, daß ein jeder im voraus weiß,
welche Pflichten ihm bei dem Ausbruch eines Feuers obliegen.
Diese Bestimmungen haben sich insonderheit auf folgende Punkte zu
erstrecken:
a) Für jede Spritze und deren Bedienung ist ein Spritzenmeister und ein
Stellvertreter zu ernennen. Als solche sind womöglich Schmiede,
Stellmacher oder sonst zuverlässige Eisen= oder Holzarbeiter zu wählen.
Der Guts= bzw. Gemeindevorsteher darf nur ausnahmsweise selbst
Spritzenmeister sein.
b) Die Mannschaften, welchen die spezielle Bedienung der Spritze obliegt
und deren Stellvertreter sind zu bezeichnen.
e) Die übrigen Mannschaften sind in Rotten einzuteilen, für jede derselben
als Führer ein Rottenmeister und ein Stellvertreter zu ernennen, und
zu bestimmen, welche dieser Rotten die wachthabenden sind und beim
nächsten Feuer in Funktion zu treten haben. Von der Bildung von
Rotten kann durch Gemeindebeschluß Abstand genommen werden, wenn
in einem Ort nicht mindestens 3 Rotten zu je 12 Personen gebildet
werden können, oder wenn die Verpflichteten durch die Art ihrer Arbeit
oder #eschäftigung am sofortigen Antreten beim Ausbruch eines Feuers
verhindert sind.
d) Wem die Vorhaltung der erforderlichen Gespanne obliegt, ist festzu-
stellen (cfr. § 9).
e) Es ist der Ort zu bestimmen, an welchem sich, im Falle Löschhilfe
nach außerhalb zu leisten ist, die Mannschaften zu versammeln haben
un
t) für diesen Fall ein Führer des abzusendenden Transportes und ein
Stellvertreter zu ernennen. ·
8) Es ist zu bestimmen, in welcher Weise auf der Brandstelle die Fest-
stellung derjenigen Personen vorzunehmen ist, welche ihrer Löschpsüicht
nachgekommen sind, bzw. wer die nach litt. a bis k anzulegenden
Mannschaftsrollen zu führen und nach Ab= und Zugängen zu er-
gänzen hat.