Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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soweit sie wegen Sicherstellung ihrer eigenen Gebäude und Habe abkömmlich 
find, und zwar die zur Bedienung der Spritze designierten an den Auf- 
bewahrungsort dieser, die übrigen zur Brandstelle zu begeben. 
Die Zimmerleute haben sich mit Aexten, die Maurer und Schornstein- 
feger mit geeignetem Handwerkszeug, die sonstigen Hilfsmannschaften mit 
Feuereimern und Feuerhaken zu versehen. 
Die Gespanne haben sich an den Orten einzufinden, wo die zu be- 
spannenden Gerätschaften stehen. Dieselben sind zur Brandstelle zu schaffen 
und dort dem leitenden Beamten anzumelden. 
Bon dem Ausbruch des Feuers hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher 
sofort dem Amtsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter, bei größerem Feuer auch 
dem Landrat durch Eilboten Anzeige zu machen. 
J) Hilfeleistung bei auswärtigen Feuern. 
* 13. Nach auswärts ist die Feuerlöschhilfe ohne Rücksicht auf Amts- 
und Kreisgrenzen, sowie ohne Rücksicht auf das brennende Objekt (Gebäude, 
Wald usw.) in der Regel nicht weiter als bis auf eine Entfernung bis zu 
7½ km zu leisten. Ist es zweifelhaft, ob ein ausgebrochenes Feuer noch 
innerhalb dieser Entfernung liegt, oder ob es weiter entfernt liegt, so hat 
die Absendung der Löschilf- in jedem Falle zu erfolgen. 
§ 14. Beim Ausbruch eines auswärtigen Feuers haben sich die zur 
Bedienung der Spritze bestimmten Mannschaften und die wachthabende Rotte, 
sowie die verpflichteten Gespanne an den bestimmten Stellen zu versammeln 
(efr. § 8b bis e) resp. einzufinden. Sind an einem Orte Rotten nicht ge- 
bildet (6 Sc), so hat sich die gesamte verpflichtete Mannschaft mit ihrer Aus- 
rüstung zu versammeln und wird mindestens ein Viertel derselben von dem 
Guts- bzw. Gemeindevorsteher für den Abmarsch ausgewählt. 
Derselbe erfolgt sodann unter Leitung eines Führers (cfr. § 81), nac- 
dem der Guts-- resp. Gemeindevorsteher event. der Führer sich von der Voll- 
ständ der Ausrüstung überzeugt hat. Die letztere hat im allgemeinen 
zu bestehen: 
1. aus der Spritze nebst Zubehör, sofern dieselbe am Orte, andernfalls 
wenigstens einem fahrbaren Wasserbehälter; 
2. mindestens 6 Feuereimern. 
In den Fällen des §I 4 hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher zu be- 
stimmen, welche Feuerlöschgerätschaften von dem Transporte mitzunehmen 
find; das gleiche gilt, wenn bei Eintritt der Verpflichtung zur Leistung aus- 
wärtiger Löschhilfe die verpflichteten Ortschaften selbst von schweren Gewittern 
bedroht sind; auch kann in diesem Falle die Häfte der unter gewöhnlichen 
Umständen abzusendenden Mannschaften (ofr. oben) zurückbehalten werden. 
Bei Waldbränden treten an Stelle der oben sub 1 bis 2 verzeichneten 
Löschgerätschaften * Schaufeln und Spaten und Rodehauen, mit welchen 
sich die zur Hilfe gesandte Mannschaft zu versehen hat. 
d) Verfahren an der Brandstelle. 
* 15. Beim Ausbruch eines Feuers hat sich der Amtsvorsteher sofort 
an Ort und Stelle zu begeben. v 
16. So lange der Amtsvorsteher bzw. sein Stellvertreter noch nicht 
anwesend sind, übernimmt zunächst der Gutsvorsteher bzw. der Gemeinde- 
vorsteher oder dessen Stellvertreter die Leitung der Feuerlöschanstalten und 
des Feuerlöschgeschäfts. Beim Eintreffen des Amtsvorstehers resp. dessen 
Stellvertreters geht die Leitung auf diesen über.
	        
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