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soweit sie wegen Sicherstellung ihrer eigenen Gebäude und Habe abkömmlich
find, und zwar die zur Bedienung der Spritze designierten an den Auf-
bewahrungsort dieser, die übrigen zur Brandstelle zu begeben.
Die Zimmerleute haben sich mit Aexten, die Maurer und Schornstein-
feger mit geeignetem Handwerkszeug, die sonstigen Hilfsmannschaften mit
Feuereimern und Feuerhaken zu versehen.
Die Gespanne haben sich an den Orten einzufinden, wo die zu be-
spannenden Gerätschaften stehen. Dieselben sind zur Brandstelle zu schaffen
und dort dem leitenden Beamten anzumelden.
Bon dem Ausbruch des Feuers hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher
sofort dem Amtsvorsteher bzw. dessen Stellvertreter, bei größerem Feuer auch
dem Landrat durch Eilboten Anzeige zu machen.
J) Hilfeleistung bei auswärtigen Feuern.
* 13. Nach auswärts ist die Feuerlöschhilfe ohne Rücksicht auf Amts-
und Kreisgrenzen, sowie ohne Rücksicht auf das brennende Objekt (Gebäude,
Wald usw.) in der Regel nicht weiter als bis auf eine Entfernung bis zu
7½ km zu leisten. Ist es zweifelhaft, ob ein ausgebrochenes Feuer noch
innerhalb dieser Entfernung liegt, oder ob es weiter entfernt liegt, so hat
die Absendung der Löschilf- in jedem Falle zu erfolgen.
§ 14. Beim Ausbruch eines auswärtigen Feuers haben sich die zur
Bedienung der Spritze bestimmten Mannschaften und die wachthabende Rotte,
sowie die verpflichteten Gespanne an den bestimmten Stellen zu versammeln
(efr. § 8b bis e) resp. einzufinden. Sind an einem Orte Rotten nicht ge-
bildet (6 Sc), so hat sich die gesamte verpflichtete Mannschaft mit ihrer Aus-
rüstung zu versammeln und wird mindestens ein Viertel derselben von dem
Guts- bzw. Gemeindevorsteher für den Abmarsch ausgewählt.
Derselbe erfolgt sodann unter Leitung eines Führers (cfr. § 81), nac-
dem der Guts-- resp. Gemeindevorsteher event. der Führer sich von der Voll-
ständ der Ausrüstung überzeugt hat. Die letztere hat im allgemeinen
zu bestehen:
1. aus der Spritze nebst Zubehör, sofern dieselbe am Orte, andernfalls
wenigstens einem fahrbaren Wasserbehälter;
2. mindestens 6 Feuereimern.
In den Fällen des §I 4 hat der Guts- resp. Gemeindevorsteher zu be-
stimmen, welche Feuerlöschgerätschaften von dem Transporte mitzunehmen
find; das gleiche gilt, wenn bei Eintritt der Verpflichtung zur Leistung aus-
wärtiger Löschhilfe die verpflichteten Ortschaften selbst von schweren Gewittern
bedroht sind; auch kann in diesem Falle die Häfte der unter gewöhnlichen
Umständen abzusendenden Mannschaften (ofr. oben) zurückbehalten werden.
Bei Waldbränden treten an Stelle der oben sub 1 bis 2 verzeichneten
Löschgerätschaften * Schaufeln und Spaten und Rodehauen, mit welchen
sich die zur Hilfe gesandte Mannschaft zu versehen hat.
d) Verfahren an der Brandstelle.
* 15. Beim Ausbruch eines Feuers hat sich der Amtsvorsteher sofort
an Ort und Stelle zu begeben. v
16. So lange der Amtsvorsteher bzw. sein Stellvertreter noch nicht
anwesend sind, übernimmt zunächst der Gutsvorsteher bzw. der Gemeinde-
vorsteher oder dessen Stellvertreter die Leitung der Feuerlöschanstalten und
des Feuerlöschgeschäfts. Beim Eintreffen des Amtsvorstehers resp. dessen
Stellvertreters geht die Leitung auf diesen über.