8 17. Den Anordnungen des Leiters der Löschanstalten hat jedermann
Folge zu leisten.
6 18. Die Amtsvorsteher bzw. Guts= und Gemeindevorsteher und deren
Stellvertreter haben während des Brandes deutlich sichtbare und vonein-
ander unterscheidbare Abzeichen zu tragen, welche von den Landräten für
den Umfang des Kreises zu bestimmen find. — Diese Abezeichen dürfen erst
nach Einstellung der Löscharbeiten abgelegt werden.
& 19. Alle an der Brandstelle eintreffenden Hilfstransporte haben sich
sofort durch ihren Führer bei dem Leiter der Löscharbeiten unter Angabe
ihrer Stärke und der Art und Zahl der mitgeführten Löschgerätschaften zu
melden und weitere Verhaltungsmaßregeln abzuwarten. Sie dürfen sich
ainne Erlaubnis des Leiters von dem ihnen angewiesenen Platze nicht ent-
ernen.
Bricht jedoch in einem Orte, von welchem Löschhilfe Heleister wird,
Feuer aus, so muß der gesamte aus diesem Orte anwesende Löschtransport
entlassen werden, und der Leiter der Löschhilfe hat nach Maßgabe der Gefahr
zu bestimmen, ob und welche weitere Hilfe dorthin zu entsenden ist.
& 20. Das Zugpieh, welches die auswärtigen Transporte gur Stelle
eschafft hat, darf nur im Notfalle und nur auf nordnung des Leiters der
öscharbeiten zu anderen Dienstleistungen auf der Brandstelle verwendet
werden.
21. Die Geschäfte des Leiters der Löschanstalten erstrecken sich auf
die Einschränkung und Unterdrückung des Feuers, auf die Rettung von
Personen und Sachen, sowie auf deren Sicherstellung.
Namentlich ist er auch, wenn kein anderes Mittel zur erfolgreichen Be-
— des Feuers übrig bleibt, befugt, anzuordnen, daß Eistiedigungen
und Zäune beseitigt. Dächer von besonders gefährdeten Gebäuden abgedeckt
und äußersten Falles Gebäude selbst niedergerissen werden.
22. Während der Dauer des Brandes müssen alle Schankstätten des
Ortes geschlossen werden. Auch die Verabreichung von Getränken auf der
Brandstelle darf nur auf Anordnung des die Löschungsanstalten Leitenden
und in dem von diesem zu bestimmenden Umfange erfolgen.
* 23. Sobald das Feuer unterdrückt ist, richtet der Leiter des Lösch-
wesens die Feuerwachen ein und bestimmt, wieviel und welche Spritzen, sowie
sonstige Feuerlöschgerätschaften und Mannschaften auf der Brandstätte zurück-
leiben sollen.
In der Regel werden hierzu die Spritzen usw. des Ortes und der zu-
nächst gelegenen Ortschaften beranzuziehen sein, jedoch bleibt auch hier die
Anordnung dem Ermessen des resp. Leiters anheimgestellt.
Diejenigen Spritzen usw., welche aus nicht zur ilfeleistung verpflichteten
Ortschaften herbeigekommen waren, sind, sofern nicht besondere Umstände
eine Ausnahme rechtfertigen, zu entlassen.
§ 24. Ist die nach auswärts zur Cöschhilfe abgesendete Mannschaft
nach sechsstündiger Abwesenheit noch nicht zurückgekehrt, so hat der Guts-
bzw. Gemeindevorsteher des absendenden Ortes, soweit dies die Umstände
erlauben, für eine Ablösung der voraufgesendeten Mannschaften Sorge
zu tragen.
4. Nitel.
Militärisch organisierte Pflichtfeuerwehren bzw. freiwillige
Feuerwehren.
* 25. Sollen infolge von Gemeindebeschlüssen in ländlichen Ortschaften
militärisch organisierte Pflichtfeuerwehren eingeführt werden, so können in