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wickeln, zur Klasse I, wenn sie solche bei einer Erwärmung von 21 bis zu
65 Graden entwickeln, zur Klasse II, von 65 bis zu 140 Graden zur Klasse III
gerechner Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen
ieser Verordnung nicht unterworfen.
Erster Abschnitt.
Vorschriften für Klasse I.
#s 3. I. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und
Kontoren, in Gast= und Schankstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg
der Flüssigkeit aufbewahrt werden. ·
II. Die Aufbewahrung darf in den im Abs. 1 genannten Räumen
nur in dicht verschlossenen oder mit Sicherheitsverschluß versehenen Be-
hältern stattfinden. Das Umfüllen von einem Gefäß in ein anderes darf
nur bei Tageslicht, bei Außenbeleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder
mir Benutzung von elektrischen oder Davyschen Sicherheitslampen er-
olgen.
1 4. I. In den Verkaufs= und sonstigen Geschäftsräumen der Klein-
händler dürfen insgesamt 15 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn
diese Räume in keiner Verbindung mit Räumen der im § 3 Abs. 1 ge-
dachten Art stehen oder von ihnen durch rauch= und feuersichere Türen ab-
geschlossen sind.
Trifft diese Bedingung nicht zu, so gelten auch hier die im § 3 ge-
gebenen Borschriften.
II. Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit
Sicherheitsverschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der
Flüssigkeit mit einem Hahne versehen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens
gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2.
* 5. I. Mengen von mehr als 15 kg aber nicht mehr als 250 kg,
dürsen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde ge-
lagert werden.
II. Sie dürfen in Kellern oder zur ebenen Erde gelegenen Räumen, die
durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind,
keine Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen usw.), keine Pworrichtungen
und reichliche Lüftung haben, Felagert werden, sofern die Aufbewahrung in
eisernen Fässern oder in hartgelöteten Mtallgefähen mit lufkdichtem Verschluß
erfolgt. Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppen-
häusern wüen welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum regel-
mäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen bestimmten Räumen
bilden, sowie Kellerräume, die zum Lagern von Zündwaren oder Explofiv-
stoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. Der zur Lagerung
dienende Teil der Räume muß mit einer aus undurhlässigem und feuer-
sicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe um-
eben sein, daß der Raum innerholb der Umwehrung die aufbewahrten
lüssigkeiten vollständig aufzunehmen vermag. Die Türen der Lagerräume
müssen nach außen aufschlagen.
III. Das Umfüllen der Füüsfigkeiten in solchen Lagerräumen darf nur
mittelst hn oder Pumpe bei Tageslicht, bei Beleuchtung durch unter
Luftabschluß brennende Glühlampen mit dichtschließenden Ueberglocken, die
auch die Fassung einschließen, oder bei dicht von dem Raume abzeschlossener
Außenbeleuchtung erfolgen. alter und Widerstände dürfen in Raume
nicht vorhanden sein. Das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das