Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

— 207 — 
lässigen, volizeilih geprüften Lampen gearbeitet werden. Das An- 
ünden der letzteren muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen. Die 
Fonster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu 
öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten 
dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Absatz III 
innerhalb von Räumen nur bei Anwendung klräftiger Shhutzlocken 
benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzableiter- 
anlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch 
einen bebltellic anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässigkeit 
zu prüfen. 
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer 
wo solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht 
brennen, auch darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen 
von Zündwaren in den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften 
sind an allen Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Neben- 
anlagen in Anspruch genommenen Gelände in augenfälliger Weise 
durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen. 
f)Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben, 
Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf 
ewachsenem Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende W# 
dsfigkeit und Tragfähigkei besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so 
müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften Lager- 
hofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem 
Material hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. 
Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des 
Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf 
demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer und 
Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er- 
fordern der örtlichen Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen 
abzuhelfen. 
g) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch befahren 
werden können, so rd auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und 
zwei mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu 
alten. Die Tanks find vor dem Befahren durch Einführen von 
ampf, Preßluft oder Sauerstoff gut w lüften. 
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer dem 
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Auf- 
sichtspersonen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem 
Zustande befindlicher Sicherheitslampen zu gestatten. 
§ 8. Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse 1 
rz Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln 
gestattet: 
à) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl. Infusorien- 
erde oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten 
fest verpackl sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. 
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen 
sein und im Schritt fahren. 
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person 
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen 
streng zu verbieten. 
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen 
sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.