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lässigen, volizeilih geprüften Lampen gearbeitet werden. Das An-
ünden der letzteren muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen. Die
Fonster, an denen Außenbeleuchtung angebracht ist, dürfen nicht zu
öffnen sein. Bogenlicht darf nur im Freien unter Verwendung unten
dicht abgeschlossener Glocken, elektrisches Glühlicht gemäß § 5 Absatz III
innerhalb von Räumen nur bei Anwendung klräftiger Shhutzlocken
benutzt werden. Die elektrischen Beleuchtungs= und die Blitzableiter-
anlagen sind vor der Inbetriebnahme und je in Jahresfrist durch
einen bebltellic anerkannten Sachverständigen auf ihre Zuverlässigkeit
zu prüfen.
Feuer oder offenes Licht darf innerhalb des Lagerhofes, außer
wo solches durch diese Verordnung ausdrücklich gestattet ist, nicht
brennen, auch darf daselbst nicht geraucht werden. Das Einbringen
von Zündwaren in den Lagerhof ist untersagt. Diese Vorschriften
sind an allen Zugängen zu dem vom Lagerhof und seinen Neben-
anlagen in Anspruch genommenen Gelände in augenfälliger Weise
durch dauerhafte Anschläge bekannt zu machen.
f)Die zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten dienenden Erdgruben,
Schuppen oder Tanks dürfen nur dann unmittelbar in oder auf
ewachsenem Boden angelegt werden, wenn dieser hinreichende W#
dsfigkeit und Tragfähigkei besitzt. Sind diese nicht vorhanden, so
müssen mindestens die Sohle des umwallten oder vertieften Lager-
hofes, des Faßlagers und der Abfüllschuppen aus undurchlässigem
Material hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden.
Ergeben sich später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des
Bodens oder Grundwassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf
demselben und in den Nebenanlagen desselben gelagerten Fässer und
Flüssigkeiten schließen lassen, so ist der Betriebsunternehmer auf Er-
fordern der örtlichen Polizeibehörde gehalten, diesen Uebelständen
abzuhelfen.
g) Werden zur Lagerung Tanks benutzt, die durch ein Mannloch befahren
werden können, so rd auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und
zwei mit selbsttätigem Luftzutritt wirkende Atmungsapparate bereit zu
alten. Die Tanks find vor dem Befahren durch Einführen von
ampf, Preßluft oder Sauerstoff gut w lüften.
h) Das Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist außer dem
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Auf-
sichtspersonen unter Benutzung polizeilich geprüfter und in gutem
Zustande befindlicher Sicherheitslampen zu gestatten.
§ 8. Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse 1
rz Wagenladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln
gestattet:
à) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl. Infusorien-
erde oder ähnlichen lockeren Stoffen in Körben, Kübeln oder Kisten
fest verpackl sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut zu befestigenden Schutzdecke versehen
sein und im Schritt fahren.
c) Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen
streng zu verbieten.
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen
sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die