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Verbreitung der Füäsäigret durch Aufstreuen von Sand tunlichst zu
hindern und das Publikum fernzuhalten hat, bis die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen getroffen find.
e) Für die Beförderung einzelner Glasballons auf Wagen finden nur die
Vorschriften unter Ziffer a und b Anwendung.
Jweiter Abschnitt.
Vorschriften für die Klasse lI.
§ 9. In den im § 3 Abs. I bezeichneten Räumen dürfen nicht mehr
als 25 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden.
10. In den Verkaufs= und sonfügen Geschäftsräumen der Klein-
bönd er dürfen Flüssigkeiten in einzelnen Gefäßen bis zu 50 kg, im Faß
is zu 200 kg aufbewahrt werden. Bei Verwendung metallener, mit Hahn
versehener Abfüllvorrichtungen, die durch Pumpvorrichtung mit Vorratsfässern
in Verbindung stehen, dar die Gesamtmenge des Vorrats in Fässern in den
Verkaufsräumen bis zu 600 kg betragen. Bei anderer Art der Abfüllung
dürfen gleiche Mengen nur in Kellern, Höfen oder Schuppen gelagert werden,
wenn diese Räume von angrenzenden Räumen feuersicher abgeschlossen sind.
s. 11. I. Mengen von mehr als 600 kg, aber nicht mehr als
10000 kg, dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde in
Räumen zu ebener Erde oder in Kellern unter Beachtung der Vorschriften
des § 5 Abs. II und III, jedoch ohne Beschränkung der Aufbewahrung in
klernen Fässern oder in Metallgefäßen, oder nach § 5 Abs. IV gelagert
werden.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg,
dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Gelagert werden. Bei
Aufbewahrung solcher Mengen in Tanks ist eine Schutzzone dann nicht
erforderlich, wenn die Behälter ganz unter der Erde eingegraben sind. In
allen anderen Fällen sind die nach den örtlichen Verhältnissen notwendigen
Bedingungen unter Anlehnung an die im & 7 enthaltenen Vorschriften mit
der Maßgabe vorzuschreiben, daß die Schutzzone je nach den örtlichen Ver-
hältnissen bei freistehenden Tanks bis auf 5 m, bei Lagerung in anderer
Umschließung bis auf 10 m beschränkt werden kann.
III. Mengen von mehr als 50000 " dürfen nur mit landespolizer
licher Erlaubnis gelagert werden. Dabei finden die Vorschriften des
& b—h mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schutzzone bei einer
500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen Verhältnissen
bis auf 20 m beschränkt werden kann.
Britter Abschnitt.
Vorschriften für die Klasse III.
§* 12. I. Bei der Lagerung von Mengen von nicht mehr als 10000 k
in Fässern ist das Fortfließen der Flüssigkeiten durch Tieferlegung der Fohle
oder durch eine aus undurchlässigem und feuersicherem Bau eß hergeste
Umwehrung zu verhindern.
II. Mengen von mehr als 10000 kg, aber nicht mehr als 50000 kg,
dürfen nach erfolgter Anzeige an die Ortspolizeibehörde auf besonderen Lager-
höfen oder in Lagerhäusern aufbewahrt werden.