Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit 
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die 
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lager- 
hof mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu um- 
geben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen 
das Fortfließen von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe 
müssen geschlossene Laternen benutzt werden. 
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut 
werden und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle 
eines Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. ie Lagerräume 
dürfen keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen 
unmittelbar ins Freie führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Be- 
nutung von Feuer und Licht sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maß- 
ebend. 
s Der Ortspolizeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für 
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betreten der Lagerhöfe und 
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des 
§ 7h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten. 
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unter- 
liegt den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutz- 
zone bei einer 500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen 
Verhällnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann. 
Pierter Abschnitt. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
* 13. I. Werden Flüssgkeiten der Klassen I—III mit anderen leicht 
entzündlichen Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dgl.) in 
demselben Raume oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere, 
durch Oeffnungen nicht unterbrochene Scheidewände voneinander getrennt 
sind, gelagert, so finden, unbeschadet der für andere leicht entzündliche 
Flüssigkeiten etwa bestehenden strengeren Vorschriften, auf die unter diese 
Verordnung fallenden Flüssgkeien die für Klasse I gegebenen, ihrer Menge 
entsprechenden Vorschriften Anwendung. 
II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende 
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1)) angegebenen Weise zusammmen 
elagert, so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die 
für die leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen An- 
wendung. 
§ 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen 
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (ogl. §## 11, 12) nach 
den Vorschriften des 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in 
beliebigen Dene gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den 
örtlichen Verhältnissen 5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent- 
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt 
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen. 
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen 
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen 
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 
Fässern nur zuläffig find, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben 
und für Löscharbeiten fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im 
Freien angelegt werden. 
Kodye, Die Volizetverord###m N.-B. Oyyeln. MA
	        
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