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Soweit nicht auf Lagerhöfen in demjenigen Teil, in dem die Flüssigkeit
aufbewahrt wird, durch Tieferlegung der Sohle dafür gesorgt ist, daß die
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens nicht fortfließen können, ist der Lager-
hof mit einer massiven Mauer oder einem genügend starken Erdwall zu um-
geben. Bei Unterbrechungen derselben ist durch genügend hohe Bordschwellen
das Fortfließen von Oel zu verhindern. Zur Beleuchtung der Lagerhöfe
müssen geschlossene Laternen benutzt werden.
Lagerhäuser müssen massiv und mit feuersicherer Bedachung gebaut
werden und so beschaffen sein, daß das Ausfließen der Flüssigkeiten im Falle
eines Brandes aus dem Lagerhause verhindert wird. ie Lagerräume
dürfen keinen Zugang zu anderen Räumen haben, ihre Zugänge müssen
unmittelbar ins Freie führen. Hinsichtlich der Beleuchtung und der Be-
nutung von Feuer und Licht sind die Vorschriften des § 5 Abs. III maß-
ebend.
s Der Ortspolizeibehörde bleibt es überlassen, wegen einer Zufahrt für
Löschgerätschaften Bestimmung zu treffen. Das Betreten der Lagerhöfe und
Lagerräume außerhalb der Arbeitszeit ist nur gemäß der Bestimmungen des
§ 7h den daselbst bezeichneten Personen zu gestatten.
III. Die Aufbewahrung von Mengen von mehr als 50000 kg unter-
liegt den Bestimmungen des § 11 Abs. III mit der Maßgabe, daß die Schutz-
zone bei einer 500000 kg nicht übersteigenden Menge je nach den örtlichen
Verhällnissen bis auf 10 m eingeschränkt werden kann.
Pierter Abschnitt.
Gemeinsame Bestimmungen.
* 13. I. Werden Flüssgkeiten der Klassen I—III mit anderen leicht
entzündlichen Flüssigkeiten (Spiritus, Aetherarten, Spritlacken u. dgl.) in
demselben Raume oder in solchen Räumen, welche nicht durch feuersichere,
durch Oeffnungen nicht unterbrochene Scheidewände voneinander getrennt
sind, gelagert, so finden, unbeschadet der für andere leicht entzündliche
Flüssigkeiten etwa bestehenden strengeren Vorschriften, auf die unter diese
Verordnung fallenden Flüssgkeien die für Klasse I gegebenen, ihrer Menge
entsprechenden Vorschriften Anwendung.
II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende
Flüssigkeiten in der vorstehend (Abs. 1)) angegebenen Weise zusammmen
elagert, so finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die
für die leichtest entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen An-
wendung.
§ 14. I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen
Fällen, in welchen ein Lagerhof ganz oder teilweise (ogl. §## 11, 12) nach
den Vorschriften des 7 angelegt werden muß, außerhalb der Schutzzone in
beliebigen Dene gelagert werden, jedoch müssen die Stapel je nach den
örtlichen Verhältnissen 5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden ent-
fernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt
es überlassen, für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege anzuordnen.
II. Welche Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen
Fällen aufgestapelt werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der örtlichen
Polizeiverwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500
Fässern nur zuläffig find, wenn sie 5—10 m von Gebäuden entfernt bleiben
und für Löscharbeiten fahrbare Zuwege besitzen oder vollständig isoliert im
Freien angelegt werden.
Kodye, Die Volizetverord###m N.-B. Oyyeln. MA