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genannten Stoffe Mengen bis zu 2 kg in dicht verschlossenen Glasgefäßen
aufbewahrt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen in
&41 der Polizeiverordnung erfüllt sind oder nicht.
Oppeln, den 21. März 1905.
Der Regierungspräsident.
12. Polizeiverordnung, betr. die — von Getreide-, Hen-, Stroh- und
Stoppelschosbern, vom 21. Juni 1878. (Amtsbl. S. 156.)
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und
der §#§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den gesamten Umfang
der Provinz Schlesien:
& 1. Getreide-, Heu-, Stroh= und Stoppelschober dürfen nur:
a) in einer Entfernung von mindestens 50 m von steinernen mit Ziegeln,
Schiefer, Zementplatten, Metallblech, als feuersicher nach den bestehenden
Herordnungen anerkannter Dachpappe oder Holzzement gedeckten
ebäuden,
b) in einer Entfernung von mindestens 100 m von anderen Gebäuden
aufgestellt werden.
2. Jede Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu
30 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit verhältnismäßige
Haft tritt, bestraft.
§ 3. Alle den Gegenstand dieser Verordnung betreffenden bisherigen
Polizeiverordnungen innerhalb der Provinz Schlesien sind aufgehoben.
Breslau, den 21. Juni 1878.
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien.
18. Polizeiverordnung, betr. Sicherheitsvorschriften für Reinigungs-
austalten, in denen Benzin oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel
verwendet werden und für Betriebe, in denen die in diesen Anstalten ver-
wendeten Reinigungsmittel zu ernenter Berwendun zereiigt werden, vom
21. September 1908. (Amtsbl. S. 326.)
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli 1883, der §#§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Lolizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 120e Absatz 2 der Ge-
werbeordnung wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses den Um-
fang des Regierungsbezirks Oppeln hiermit folgendes verordnet:
A. Vorschriften für Reinigungsanstalten, die nie mehr als 10 kg Penzin im
Porrat und Petrieb haben.
1. Ueber die für den Betrieb beschafften Benzinmengen ist sorgfältig
Buch zu führen und den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeibeamten
auf Verlangen unter Vorlegung dieses Buches Auskunft zu erteilen.
2. Räume, in denen Benzin gelagert oder verwendet wird, oder in denen
mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, dlürfen mit Räumen, in denen
sich offenes Feuer befindet, weder durch Türen, noch durch Fenster, noch durch
Riemendurchlässe oder sonstige Oeffnungen in Verbindung stehen.
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