Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen des Regierungsbezirks Oppeln (II Teile I-III)

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genannten Stoffe Mengen bis zu 2 kg in dicht verschlossenen Glasgefäßen 
aufbewahrt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Bedingungen in 
&41 der Polizeiverordnung erfüllt sind oder nicht. 
Oppeln, den 21. März 1905. 
Der Regierungspräsident. 
12. Polizeiverordnung, betr. die — von Getreide-, Hen-, Stroh- und 
Stoppelschosbern, vom 21. Juni 1878. (Amtsbl. S. 156.) 
Auf Grund des § 76 der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 und 
der §#§ 6 und 12 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 
verordne ich unter Zustimmung des Provinzialrats für den gesamten Umfang 
der Provinz Schlesien: 
& 1. Getreide-, Heu-, Stroh= und Stoppelschober dürfen nur: 
a) in einer Entfernung von mindestens 50 m von steinernen mit Ziegeln, 
Schiefer, Zementplatten, Metallblech, als feuersicher nach den bestehenden 
Herordnungen anerkannter Dachpappe oder Holzzement gedeckten 
ebäuden, 
b) in einer Entfernung von mindestens 100 m von anderen Gebäuden 
aufgestellt werden. 
2. Jede Uebertretung dieser Verordnung wird mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark, an deren Stelle im Falle der Unbeitreiblichkeit verhältnismäßige 
Haft tritt, bestraft. 
§ 3. Alle den Gegenstand dieser Verordnung betreffenden bisherigen 
Polizeiverordnungen innerhalb der Provinz Schlesien sind aufgehoben. 
Breslau, den 21. Juni 1878. 
Der Oberpräsident der Provinz Schlesien. 
18. Polizeiverordnung, betr. Sicherheitsvorschriften für Reinigungs- 
austalten, in denen Benzin oder ähnliche leicht entzündliche Reinigungsmittel 
verwendet werden und für Betriebe, in denen die in diesen Anstalten ver- 
wendeten Reinigungsmittel zu ernenter Berwendun zereiigt werden, vom 
21. September 1908. (Amtsbl. S. 326.) 
Auf Grund des § 137 des Gesetzes über die Allgemeine Landesver- 
waltung vom 30. Juli 1883, der §#§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die 
Lolizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des § 120e Absatz 2 der Ge- 
werbeordnung wird unter Zustimmung des Bezirksausschusses den Um- 
fang des Regierungsbezirks Oppeln hiermit folgendes verordnet: 
A. Vorschriften für Reinigungsanstalten, die nie mehr als 10 kg Penzin im 
Porrat und Petrieb haben. 
1. Ueber die für den Betrieb beschafften Benzinmengen ist sorgfältig 
Buch zu führen und den zuständigen Gewerbeaufsichts= und Polizeibeamten 
auf Verlangen unter Vorlegung dieses Buches Auskunft zu erteilen. 
2. Räume, in denen Benzin gelagert oder verwendet wird, oder in denen 
mit Benzin gereinigte Stoffe getrocknet werden, dlürfen mit Räumen, in denen 
sich offenes Feuer befindet, weder durch Türen, noch durch Fenster, noch durch 
Riemendurchlässe oder sonstige Oeffnungen in Verbindung stehen. 
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