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3. Die vorbezeichneten Lager-, Arbeits- und Trockenräume dürfen mit
offenem Licht oder brennender Zigarre, Pfeife oder dergleichen nicht betreten
werden. Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur durch luftdicht
gegen diese abgeschlossene Außenbeleuchtung oder durch elektrische Innen-
eleuchtung mittels Glühlampen oder luftdicht abgeschlossener Bogenlampen,
beide mit Ueberglocke und Drahtschutz und mit außen befindlichen Aus-
schaltern erfolgen.
In diesen Räumen dürfen nur solche Heizvorrichtungen vorhanden sein,
welce von außerhalb durch Dampf, Heißluft oder Heißwasser erwärmt
werden.
4. In den Arbeitsräumen dürfen Benzinvorräte nur in metallenen, an
den Oeffnungen mit Sicherheus chlüssen versehenen Gefäßen aufbewahrt
werden. Im übrigen gelten für die Lagerung von Benzinvorräten die Be-
stimmungen der Polizeiverordnung über den Verkehr mit Mineralölen.
Unter Vorräten sind die nicht im Kreislauf der ständigen Verarbeitung und
Wiedergewinnung befindlichen Mengen zu verstehen.
Auch das den Vorratsgefäßen entnommene, zur Verarbeitung bestimmte
Benzin darf nur in unzerbrechliche Gefäße gefüllt werden.
5. Die zu reinigenden Gegenstände sind vor der Reinigung sorgfältig
von etwa darin befindlichen Zündhölzern und anderen durch Reibung ent-
zündbaren Stoffen zu befreien.
6. Dem Bezin ist vor der jedesmaligen Verwendung ein elektrische Er-
regungen verhütendes Mittel — Antielektrikum — in genügender Menge
hinzuzusetzen.
7. Zum Aufsaugen von etwa ausfließenden Benzin ist trockener Sand
in genügenden Mengen vorrätig zu halten.
8. Bor dem Trocknen ist das Benzin aus den gereinigten Gegenständen
so gut wie möglich mechanisch zu entfernen.
9. In die Plätträume der Benzinwäschereien dürfen die mit Benzin ge-
reinigten Stoffe nur dann gebracht werden, wenn sie völlig getrocknet sind.
10. Abgänge des Betriebs dürfen nur nach vollständigem Verflüchtigen
des ihnen anchcctenden Benzins verbrannt werden.
11. Die Arbeiter dürfen weder Streichhölzer noch sonstige Feuerzeuge
in den Benzinbetrieb mitbringen. Trunkene Arbeiter sind aus den Räumen,
in denen mit Benzin gearbeitet wird, sofort zu entfernen. Gewohnheits-
trinker dürfen in enzinbetriehen nicht beschäftigt werden.
12. Für den Fall eines Brandes müssen eine flammsichere Decke, Ver-
bandzeug und Mittel gegen Brandwunden zur Hand sein.
B. Porschriften für Reinigungsanstalten, die mehr als 10 kg Fenzin im
Vorrat und VPeirieb haben, und für Austalten, in denen gebrauchtes Penzin
zu erneuter Perwendung gereinigt wird.
Für Anstalten dieser Art gelten neben den Vorschriften unter A. 2 bis
12 noch folgende besonderen Vorschriften:
1. Die Betriebsstätte muß von den Nachbargrenzen mindestens 6 m
entfernt bleiben oder von den Nachbargebäuden durch Brandmauern ge-
trennt sein. Sie darf nicht in gefährlicher Nähe von offenen Feuerstätten
und von Räumen oder Plätzen, wo leicht feuerfangende Gegenstände lagern
oder verarbeitet werden, errichtet werden.
Ausnahmen kann der Regierungspräsident gestatten.
2. Für Räume, in denen Benzin verwendet oder destilliert wird, gilt
folgendes: